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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

NBVAnpG 2013 - Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013
- Niedersachsen -

Vom 3. Juni 2013
(Nds.GVBl. Nr. 8 vom 11.06.2013 S. 124)
Gl.-Nr.: 20441



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§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Kommunen des Landes sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes mit Wirkung vom 1. Januar 2013; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

§ 2 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2013

(1) Um 2,65 Prozent werden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme des Betrages für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind und der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
  3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471),
  4. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  5. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  6. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.3926),
  7. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
  8. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
  9. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen des Auslandszuschlags,
  10. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 10 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und
  11. die Zuschläge nach den §§ 58 bis 61 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 124).

(2) Um 50 Euro werden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Anwärtergrundbeträge erhöht.

(3) Um 25 Euro wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 beim Familienzuschlag der Betrag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht.

(4) Die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung zugrunde liegt. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe a 1 entsprechend. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2013 um 2,55 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 3 gilt entsprechend für

  1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe a 1 bis a 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 54,38 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

ENDE

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