Direktorin oder Direktor beim Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung
Direktorin oder Direktor einer Volkshochschule
mit mehr als 15.000 bis 40.000 Unterrichtsstunden jährlich
Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreter2
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule ohne Oberstufe3 mit einer Schülerzöahl von 541 bis 10003 einer Oberschule mit Oberstufe Oberstufe3 oder einer Schülerzahl von mehr als 10003 einer Gesamtschule mit Oberstufe3, einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1.000, einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1.0003, einer Volkshochschule mit mehr als 40.000 Unterrichtsstunden jährlich
Fachmoderatorin, Fachmoderator
für Gesamtschulen1
Förderschulrektorin, Förderschulrektor
einer Schule für Lernhilfe mit einer Schülerzahl von mehr als 180 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120
einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360
Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor2
als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540, einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1.0003
Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektors6
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I von mehr als 540
als Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs I mit einer Schülerzahl von mehr als 810 an einer Integrierten Gesamtschule mit Oberstufe
Oberschuldirektorin, Oberschuldirektor
als Leiterin oder leiter einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 10003
Oberschuldirektorin, Oberschuldirektor
als Leiterin oder leiter einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1000
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 1000
Realschulrektorin, Realschulrektor
einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540
einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Schülerzahl von mehr als 360 am Realschulzweig
Seminarrektorin, Seminarrektor
als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen7, für das Lehramt für Sonderpädagogik8
Studiendirektorin, Studiendirektor
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einem Landesbildungszentrum für Blinde oder für Hörgeschädigte
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I von mehr als 5401
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 1505, eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl von mehr als 1503, 5 eines Studienseminars für ein Lehramt des höheren Dienstes3
als Fachberaterin oder Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte
als Leiterin oder Leiter einer selbständigen Schule für Blinde oder für Gehörlose und Schwerhörige mit einer Schülerzahl bis 705, einer selbständigen Schule für Blinde oder für Gehörlose und Schwerhörige mit einer Schülerzahl von mehr als 703,5 eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 1503,5 des Sekundarbereichs II an einer Integrierten Gesamtschule1, des Sekundarbereichs I mit einer Schülerzahl von mehr als 810 an einer Integrierten Gesamtschule mit Oberstufe1, des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule mit Oberstufe1, des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule mit Oberstufe1, 3 des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 130 an einer Kooperativen Gesamtschule ohne Oberstufe1
im Hochschuldienst
als Fachberaterin oder Fachberater für Unterrichtsqualität
______________ 1) Im Rahmen der Obergrenze nach Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe a 15 der Bundesbesoldungsordnung A. 2) An Gesamtschulen für Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder des höheren Dienstes, 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 4) - gestrichen - 5) Bei Schulzweigen mit Teilzeitunterricht rechnet eine Teilzeitschüler-Zahl von 2,5 als eins. 6) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes. 7) Mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. 8) Mit der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt.
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