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Regelwerk

NBeamtVG - Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 2. April 2013
(Nds. GVBl. Nr. 5 vom 16.04.2013 S. 73; 03.06.2013 S. 124 13, 13a; 16.12.2013 S. 307 13b; 16.12.2013 S. 310 13c 18.12.2014 S. 477 14)
Gl.-Nr.: 20442



Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des Artikels 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 518) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikels 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 518) bekannt gemacht.

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Gleichstellung

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten

  1. des Landes Niedersachsen,
  2. der Kommunen des Landes Niedersachsen sowie
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Ferner regelt es in Abschnitt X das Altersgeld der ehemaligen Beamtinnen und Beamten.

(2) In diesem Gesetz stehen

  1. die Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes der Ehe,
  2. die Lebenspartnerin dem Ehemann,
  3. der Lebenspartner der Ehefrau,
  4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
  5. die Aufhebung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
  6. die überlebende Lebenspartnerin dem Witwer,
  7. der überlebende Lebenspartner der Witwe

gleich. Abweichend von Satz 1 hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch der Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder des Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin besteht.

§ 2 Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind

  1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
  2. Hinterbliebenenversorgung,
  3. Bezüge bei Verschollenheit,
  4. Unfallfürsorge,
  5. Übergangsgeld,
  6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
  7. Erhöhungsbetrag nach § 16 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1, Unterschiedsbetrag nach § 57 Abs. 1 Sätze 2 und 3,
  8. Ausgleichsbetrag nach § 57 Abs. 2,
  9. jährliche Sonderzahlung nach § 57 Abs. 3,
  10. Leistungen nach den § § 58 bis 61.

§ 3 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Abschnitt II
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts 13

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
  2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berechnet, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) - im Folgenden: BBesG -, nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

  1. das Grundgehalt,
  2. der Familienzuschlag ( § 57 Abs. 1) der Stufe 1,
  3. Ausgleichszulagen nach § 13 BBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen,
  4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 BBesG, soweit sie nach Absatz 7 ruhegehaltfähig sind,
  5. Amtszulagen nach § 42 BBesG,

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