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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, Allgemeines, Berufe

ZustVO-Berufsqualifikation
Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe

- Niedersachsen -

Vom 20. Juni 2013
(Nds.GVBl. Nr. 10 vom 25.06.2013 S. 172; 07.01.2015 S. 2 15; 26.06.2024 Nr. 56 24)
Gl.-Nr.: 20120



Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ( BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) und des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ( NBQFG) vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591) wird verordnet:

§ 1 Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 BQFG ist bei einer Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die von § 8 Abs. 1 BQFG nicht erfasst ist, die für die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf zuständige Stelle.

§ 2 Gleichwertigkeit nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz 15 24

Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 NBQFG ist das Ministerium, das die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf regelt. Abweichend von Satz 1 ist für Berufe, für die das Führen einer Berufsbezeichnung in § 11 Satz 1 der Anlage 4 zu § 33 oder § 8 Abs. 1 der Anlage 8 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen geregelt ist und die nicht reglementierte Berufe sind, das Regionale Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg zuständige Stelle.

§ 3 Inkrafttreten

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