Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe
- Niedersachsen -
Vom 7. Januar 2015
(Nds. GVBl. Nr. 1 vom 27.01.2015 S. 2)
Aufgrund des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591) wird verordnet:
§ 2 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe vom 20. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 172) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte "die Landesschulbehörde" durch die Worte "das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
2. Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"3Abweichend von Satz 2 ist für die Durchführung sonstiger geeigneter Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NBQFG die Landesschulbehörde zuständige Stelle."
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
ID 150002
ENDE |
(Stand: 26.01.2021)
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