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Nds. AG SGB XIV - Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs
- Niedersachsen -
Vom 14. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 313 i.K.)
Gl.-Nr.: 84100
§ 1 Träger der Sozialen Entschädigung
Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs ( SGB XIV) ist das Land.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit
Zuständige Behörde nach § 112 Satz 1 SGB XIV ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
§ 3 Heranziehung
(1) Das Land zieht zur Durchführung der ihm als Träger der Sozialen Entschädigung obliegenden Aufgaben nach dem Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet heran. Die Heranziehung umfasst folgende Aufgaben:
(2) Die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
Nicht umfasst sind Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Wahlrechts nach § 152 SGB XIV.
(3) Die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 obliegt der Kommune, in deren Gebiet der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungsberechtigten liegt.
(4) Das Land kann den Kommunen für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Weisungen erteilen. Es kann besonders gelagerte Fälle an sich ziehen.
(5) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 handeln die Kommunen im Namen des Landes. Das Land kann sich die Durchführung der Aufgaben ganz oder teilweise vorbehalten. Beabsichtigt eine Kommune, die Erbringung von in Absatz 1 Satz 2 genannten Leistungen ganz oder teilweise abzulehnen oder die Bewilligung einer Leistung ganz oder teilweise aufzuheben, so hat sie darüber die Entscheidung der Behörde nach § 2 herbeizuführen.
§ 4 Statistik
(1) Die herangezogenen Kommunen übermitteln der Behörde nach § 2 die Daten gemäß § 127 SGB XIV zu den dort genannten Erhebungsmerkmalen, die sich aus der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ergeben. Für die Art und Weise der Übermittlung gilt § 131 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV entsprechend.
(2) Die Behörde nach § 2 darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten nur verarbeiten, um der Auskunftspflicht gemäß § 131 SGB XIV nachzukommen und die geforderten statistischen Daten zu übermitteln.
§ 5 Aufsicht
Bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 unterstehen die Kommunen der Fachaufsicht der Behörde nach § 2. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Soziale Entschädigungsrecht zuständige Ministerium. Die Behörde nach § 2
(Stand: 28.12.2023)
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