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Regelwerk

NLVO - Nebentätigkeitslandesverordnung
Landesverordnung über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Januar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 27.01.2010 S. 36)
Gl. Nr. 2030-11-3


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.

(2) Diese Verordnung gilt für das Personal der Hochschulen gemäß § 55 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes, soweit im Landeshochschulgesetz oder in den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

§ 2 Öffentliche Ehrenämter

Öffentliche Ehrenämter gemäß § 70 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes, deren Wahrnehmung nicht als Nebentätigkeit gilt, sind

  1. die ehrenamtliche Mitgliedschaft
    1. in einer kommunalen Vertretung, einem Ausschuss oder Beirat einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Amtes oder eines Zweckverbandes,
    2. in Organen oder Ausschüssen der Sozialversicherungsträger und ihren Verbänden, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Berufsvertretungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
    3. in einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsgesetz vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300; 1994 S. 858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687),
    4. in den Kollegialorganen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Landesanstalten für das Rundfunkwesen,
  2. die Tätigkeit
    1. als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter,
    2. in einem Ehrenbeamtenverhältnis,
  3. andere Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie
    1. in Gesetzen oder Rechtsverordnungen als ehrenamtlich oder als Ehrenämter bezeichnet sind oder
    2. auf Wahl oder behördlicher Bestellung beruhen und es sich nicht um Nebentätigkeiten gemäß den §§ 71 und 72 des Landesbeamtengesetzes handelt.

Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis dieses Ehrenamtes gehört.

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für das Land Mecklenburg-Vorpommern, den Bund, ein anderes Bundesland oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für deren Verbände ausgeübte Nebentätigkeit. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit aufgrund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird, unabhängig davon, ob die Beamtin oder der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die die Beamtin oder der Beamte tätig oder an der sie oder er beteiligt ist. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

  1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband gemäß Absatz 1 Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  3. natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen des Privatrechts, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes gemäß Absatz 1 Satz 1 dienen.

§ 4 Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Aufgaben, die für das Land Mecklenburg-Vorpommern, einen Landkreis, ein Amt, eine Gemeinde, einen Zweckverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder eine rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen.

§ 5 Anzeige von Nebentätigkeiten

(1) Die Anzeige einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit nach § 75 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes muss Angaben enthalten über

  1. Art und den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit,
  2. Beginn und voraussichtliches Ende der Nebentätigkeit,
  3. Auftraggeber oder Ausgestaltung einer selbstständigen Tätigkeit und
  4. voraussichtliche Höhe der zu erwartenden Vergütung.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen.

(3) Ein Verbotsgrund gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes liegt nicht vor, wenn

  1. eine Beamtin oder ein Beamter auf Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet oder

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