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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Anpassung des Nebentätigkeitsrechts
und anderer Verordnungen

Vom 20. Januar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 27.01.2010 S. 36)
Gl. Nr. 2030-11-2


Aufgrund des § 62 Absatz 4, der §§ 78 und 81 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009, (GVOBl. M-V S. 687) sowie des § 104 Absatz 1, 2 und 3 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2009, (GVOBl. M-V S. 687) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
NLVO - Nebentätigkeitslandesverordnung M-V
Landesverordnung über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Arbeitszeitverordnung 1

In § 10 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000 (GVOBl. M-V S. 14), die zuletzt durch Verordnung vom 21. August 2009 (GVOBl. M-V S. 494) geändert worden ist, wird die Angabe " § 78 Abs. 4" durch die Angabe " § 62 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Mutterschutzverordnung 2

Die Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 782)," der Satzteil "die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist" durch den Satzteil "die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Erziehungsgeld" durch das Wort "Elterngeld" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Zahl "204,50" durch die Zahl "210" ersetzt.

3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. "Mehrarbeit gemäß Absatz 1 ist jede Dienstleistung, die
  1. von Beamtinnen unter 18 Jahren über acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
  2. von sonstigen Beamtinnen über achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche

hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet."

4. In § 10a Satz 2 wird das Wort "neun" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "des förmlichen" durch das Wort "eines" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 35 und 36 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 30 und 31 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Elternzeitlandesverordnung 3

Die Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GVOBl. M-V S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 2748)" der Satzteil ", das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist," eingefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 1 wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) mit ihrem Enkelkind"

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Ein Anspruch auf Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d besteht nur, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "(BGBl. I S. 2318)," wird der Satzteil "das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist" durch den Satzteil "geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550)" ersetzt.

bb) Die Angabe "17. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 34)" wird durch "20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36)" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "neun" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "des förmlichen" durch das Wort "eines" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 34 und 35 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 30 und 31 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

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