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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

EQG M-V - Einrichtungenqualitätsgesetz
Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und in Räumlichkeiten für Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Mai 2010
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 28.05.2010 S. 241; 16.12.2019 S. 796 19; 21.06.2023 S. 651 23)
Gl.-Nr.: 860-13



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes 19 23

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

  1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Einrichtungen und Räumlichkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 sowie von Wohn- und Betreuungsformen im Sinne des § 2 Absatz 6 bis 8 vor Beeinträchtigungen zu schützen, im Rahmen des Möglichen die Aspekte der kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft zu berücksichtigen und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,
  2. die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und die Mitwirkung der Bewohnerschaft zu wahren und zu fördern,
  3. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
  4. die Beratung und Information über Angebote des Wohnens und der Betreuung für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen zu fördern,
  5. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung den Eingliederungshilfeträgern sowie den Sozialhilfeträgern zu fördern,
  6. die Einhaltung der dem Träger gegenüber der Bewohnerschaft obliegenden Pflichten zu sichern und
  7. selbstbestimmte Wohn- und Betreuungsformen für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen zu ermöglichen.

(2) Die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger der Einrichtungen und Räumlichkeiten in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

§ 2 Anwendungsbereich 19

(1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen, die

  1. dem Zweck dienen, ältere Menschen und pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen,
  2. in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind sowie
  3. entgeltlich betrieben werden.

(2) Auf Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme dienen (Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), sowie auf stationäre Hospize findet § 7 keine Anwendung. Als vorübergehend nach diesem Gesetz ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII, in denen leistungsberechtigte Personen nach § 99 SGB IX Wohnraum überlassen, Betreuung zur Verfügung gestellt wird und Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(4) Dieses Gesetz ist nicht auf betreutes Wohnen anzuwenden. Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Mieter oder Käufer von Wohnungen vertraglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufanlagen, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen, und die darüber hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählbar sind.

(5) Auf Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege gemäß § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (teilstationäre Einrichtungen) finden nur §§ 4, 13 Absatz 2 und § 16 entsprechende Anwendung.

(6) Auf ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen finden nur § 13 Absatz 2 und § 16 Anwendung. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, die dem Zweck dient, dass pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt selbst organisieren und externe Pflegeoder Betreuungsleistungen gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn

  1. in der Regel nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen in der Wohngemeinschaft wohnen,
  2. Miet- und Betreuungs- oder Pflegevertrag getrennt abgeschlossen werden,
  3. die Mieter die Pflege- oder Betreuungsdienste sowie Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen, in der Regel als Auftraggebergemeinschaft, frei wählen können,
  4. die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der Wohn- und Betreuungsform für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen haben und
  5. die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig, insbesondere kein Bestandteil einer Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2 ist.

(7) Auf betreute Wohngruppen für psychisch kranke Menschen oder Menschen mit Behinderung finden nur § 13

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