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EQG M-V - Einrichtungenqualitätsgesetz
Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und in Räumlichkeiten für Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. Mai 2010
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 28.05.2010 S. 241; 16.12.2019 S. 796 19; 21.06.2023 S. 651 23)
Gl.-Nr.: 860-13
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
(2) Die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger der Einrichtungen und Räumlichkeiten in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen, die
(2) Auf Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme dienen (Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), sowie auf stationäre Hospize findet § 7 keine Anwendung. Als vorübergehend nach diesem Gesetz ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII, in denen leistungsberechtigte Personen nach § 99 SGB IX Wohnraum überlassen, Betreuung zur Verfügung gestellt wird und Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
(4) Dieses Gesetz ist nicht auf betreutes Wohnen anzuwenden. Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Mieter oder Käufer von Wohnungen vertraglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufanlagen, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen, und die darüber hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählbar sind.
(5) Auf Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege gemäß § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (teilstationäre Einrichtungen) finden nur §§ 4, 13 Absatz 2 und § 16 entsprechende Anwendung.
(6) Auf ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen finden nur § 13 Absatz 2 und § 16 Anwendung. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, die dem Zweck dient, dass pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt selbst organisieren und externe Pflegeoder Betreuungsleistungen gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
(7) Auf betreute Wohngruppen für psychisch kranke Menschen oder Menschen mit Behinderung finden nur § 13
(Stand: 06.09.2023)
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