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Regelwerk

EPersVO M-V- Einrichtungenpersonalverordnung
Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen und Räumlichkeiten

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. November 2010
(GVOBl. Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 658; 03.09.2015 S. 259 15; 16.12.2019 S. 796 19; 21.06.2023 S. 651 23)
Gl. Nr. 860-13-2



Aufgrund des § 17 Nummer 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes vom 17. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 241) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit:

§ 1 Mindestanforderungen 19

Der Träger einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 5 erfüllen, soweit nicht in § 7 etwas anderes bestimmt ist. Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Einrichtungenqualitätsgesetz gilt Satz 1 entsprechend.

§ 2 Leitung einer Einrichtung

(1) Wer eine Einrichtung leitet, muss hierzu persönlich und fachlich geeignet sein und im Hinblick auf Persönlichkeit, Ausbildung und beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Für die Leitung einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer

  1. eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann und
  2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung oder einem Dienst die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Dabei ist die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote zu berücksichtigen. Die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit kann auf ein Jahr verkürzt werden, wenn ein Abschluss als Bachelor in den Fachrichtungen Pflegewissenschaft oder Pflegemanagement oder ein Master- oder Diplomabschluss in den Fachrichtungen Pflegewissenschaft oder Pflegemanagement, Management im Sozial- und Gesundheitswesen, Betriebswirtschaft, Sozialwirtschaft oder ein vergleichbarer Abschluss nachgewiesen werden kann.

(3) Fachlich geeignet sind auch Personen, die in Verbänden von Trägern, in Behörden, in Krankenhäusern oder stationären Rehabilitationseinrichtungen durch gleichwertige Tätigkeiten die Voraussetzungen für eine Einrichtungsleitung erworben haben. Dabei sind die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch geeignete Weiterbildungsangebote nachzuweisen.

(4) Wird die Einrichtung von mehreren Personen geleitet, so muss jede dieser Personen die Anforderungen nach Absatz 1 und außerdem nach Absatz 2 oder 3 erfüllen.

(5) In Einrichtungen mit einer Kapazität bis zu 80 Plätzen kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Personalunion von Einrichtungsleitung und verantwortlicher Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) zulassen. In größeren Einrichtungen ist eine solche Personalunion unzulässig.

§ 3 Persönliche Ausschlussgründe 15 23

(1) Bei den zur Leistungserbringung eingesetzten Personen und Personen nach § 2 dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind.Ungeeignet ist insbesondere, wer

    1. wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist,
    2. in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4791) geändert worden ist, oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Einrichtungenqualitätsgesetzes oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nicht beachten wird,

    rechtskräftig verurteilt worden ist,

  1. eine Person, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 des Einrichtungenqualitätsgesetzes oder nach § 21 des Heimgesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.

(2) Der Leistungserbringer hat sich zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vor Einstellung und bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist, vorlegen zu lassen.

(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten, die vor dem 1. Oktober 1993 begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt davon unberührt.

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