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EPersVO M-V- Einrichtungenpersonalverordnung
Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen und Räumlichkeiten
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. November 2010
(GVOBl. Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 658; 03.09.2015 S. 259 15; 16.12.2019 S. 796 19; 21.06.2023 S. 651 23)
Gl. Nr. 860-13-2
Aufgrund des § 17 Nummer 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes vom 17. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 241) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit:
Der Träger einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 5 erfüllen, soweit nicht in § 7 etwas anderes bestimmt ist. Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Einrichtungenqualitätsgesetz gilt Satz 1 entsprechend.
§ 2 Leitung einer Einrichtung
(1) Wer eine Einrichtung leitet, muss hierzu persönlich und fachlich geeignet sein und im Hinblick auf Persönlichkeit, Ausbildung und beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.
(2) Für die Leitung einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer
(3) Fachlich geeignet sind auch Personen, die in Verbänden von Trägern, in Behörden, in Krankenhäusern oder stationären Rehabilitationseinrichtungen durch gleichwertige Tätigkeiten die Voraussetzungen für eine Einrichtungsleitung erworben haben. Dabei sind die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch geeignete Weiterbildungsangebote nachzuweisen.
(4) Wird die Einrichtung von mehreren Personen geleitet, so muss jede dieser Personen die Anforderungen nach Absatz 1 und außerdem nach Absatz 2 oder 3 erfüllen.
(5) In Einrichtungen mit einer Kapazität bis zu 80 Plätzen kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Personalunion von Einrichtungsleitung und verantwortlicher Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) zulassen. In größeren Einrichtungen ist eine solche Personalunion unzulässig.
§ 3 Persönliche Ausschlussgründe 15 23
(1) Bei den zur Leistungserbringung eingesetzten Personen und Personen nach § 2 dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind.Ungeeignet ist insbesondere, wer
rechtskräftig verurteilt worden ist,
(2) Der Leistungserbringer hat sich zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vor Einstellung und bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist, vorlegen zu lassen.
(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten, die vor dem 1. Oktober 1993 begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt davon unberührt.
(Stand: 06.09.2023)
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