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Regelwerk, Arbeitsschutz

ArbSchProdZustLVO - Arbeitsschutz-Produktbereitstellung-Zuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutzrechts und der Bereitstellung von Produkten

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. Juni 2022
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.06.2022 S. 350)
Gl.-Nr.: 212-15-9



Zur vorherigen Regelung

Aufgrund

verordnet die Landesregierung:

§ 1 Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist als Arbeitsschutzbehörde sachlich zuständig für die Durchführung

  1. des Arbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. des § 139b Absatz 1, 3, 6, 7 und 8 der Gewerbeordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  3. der Betriebssicherheitsverordnung,
  4. des Abschnittes 1 und 2 sowie 5 und 6 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
  5. des § 7 Absatz 2 und die §§ 12, 13 und 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist als Marktüberwachungsbehörde sachlich zuständig für die Durchführung

  1. der §§ 1 bis 7 und § 25 des Produktsicherheitsgesetzes und der allein aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, jedoch nicht für § 25 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes sowie nicht für Verbraucherprodukte im Sinne von § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes, sofern es sich um Produkte im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder nicht harmonisierte Bauprodukte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes handelt,
  2. des Marktüberwachungsgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42 EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019,S. 1) hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt von
    1. Produkten der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union der Nummer 4, 19, 46, 48, 52 bis 54, 57, 62 und 63 nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020,
    2. Produkten der Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union der Nummer 29 nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020, jedoch nicht für die Überwachung der stofflichen (chemischen) Anforderungen an diese Produkte, sofern es sich um Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt sowie
    3. Produkten gemäß § 1 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes, jedoch nicht für Produkte, sofern es sich um Produkte im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder nicht harmonisierte Bauprodukte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes handelt,
  3. des PSA-Durchführungsgesetzes und
  4. des Gasgerätedurchführungsgesetzes.

(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist sachlich zuständig für die Durchführung des Heilmittelwerbegesetzes für Medizinprodukte im Sinne von

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