Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutzrecht des Landes Sachsen-Anhalt und zur Aufhebung der Zuständigkeitsverordnung für das Recht der Gerätesicherheit und verwandte Rechtsgebiete
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. Januar 2021
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 05.02.2021 S. 32)



Aufgrund von § 1 Buchst. a, c und d des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSa S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSa S. 359), und § 16 Abs. 1 Satz 1 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSa S. 554), geändert durch § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSa S. 627), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutzrecht
des Landes Sachsen-Anhalt

Die Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutzrecht des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2009 (GVBl. LSa S. 346) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Arbeitsschutzrecht" durch die Wörter "Arbeitsschutz- und Produktsicherheitsrecht" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

Alt:


8. Biostoffverordnung
8.1. § 10 Abs. 1 Verlangen des Nachweises gleichwertiger Schutzmaßnahmen LAV
8.2. § 13 Abs. 1, 2 und 6 Entgegennahme der Anzeige LAV
8.3. § 13 Abs. 4 Verlangen des Verzeichnisses LAV
8.4. § 14 Abs. 1 Erteilung von Ausnahmen zu Schutzmaßnahmen LAV
8.5. § 14 Abs. 2 Erteilung von Ausnahmen zur Dokumentationspflicht LAV
8.6. § 16 Abs. 1 Verlangen der Unterrichtung LAV
8.7. § 16 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Unterrichtung über Unfälle und Betriebsstörungen bei Tätigkeiten der Risikogruppen 3 und 4 LAV
8.8. § 16 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme der Mitteilung von Krankheits- und Todesfällen LAV

Neu:

"8. Biostoffverordnung
8.1. § 15 Abs. 1 Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten
der Schutzstufe 3 oder 4
LAV
8.2. § 15 Abs. 2 Entgegennahme einer behördlichen Entscheidung, die die Erlaubnis nach Absatz 1 einschließt LAV
8.3. § 15 Abs. 2 und 3 Anfordern von Unterlagen LAV
8.4. § 16 Abs. 1 und 4 Entgegennahme einer Anzeige LAV
8.5. § 17 Abs. 1 Entgegennahme von Informationen LAV
8.6. § 17 Abs. 2 Verlangen der Übermittlung von Informationen LAV
8.7. § 18 Erteilung von Ausnahmen LAV
8.8. § 19 Abs. 5 Entsendung von Vertretern MS".

b) In Nummer 10.1 wird die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 3 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

c) In Nummer 10.3 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 8 Abs. 2" ersetzt.

d) In Nummer 10.4 wird die Angabe " § 8 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 3" ersetzt.

e) Nummer 14 erhält folgende Fassung:

Alt:


14. Mutterschutzgesetz
14.1. § 2 Abs. 5 Anordnung von Maßnahmen in Einzelfällen LAV
14.2. § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bewilligung von Ausnahmen LAV
14.3.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion