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OrgG LSa - Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt
Vom 27. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 27 vom 02.11.2015 S. 554)
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes (unmittelbare Landesverwaltung).
(2) Für die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes unterliegen, die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Beliehenen des Landes (mittelbare Landesverwaltung) gilt dieses Gesetz nur, soweit es dieses bestimmt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
Abschnitt 2
Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation
§ 2 Verwaltungsmodernisierung
Die Landesverwaltung ist den Veränderungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen GVBl. LSa Nr. 27/2015, ausgegeben am 2.11.2015 sowie dem informationstechnischen Fortschritt entsprechend fortwährend weiterzuentwickeln. Entscheidende Ziele sind dabei die Dienstleistungsorientierung, die Bürgernähe der Verwaltung, die Sicherung einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Entwicklung des Landes, insbesondere hinsichtlich der besonderen Belange der Wirtschaft, einer sozialen Ausgewogenheit und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, sowie die Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns.
§ 3 Elektronische Verwaltung
(1) Die Leistungsfähigkeit der Landesverwaltung ist durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien zu optimieren. Zu diesem Zweck ist die standardisierte elektronische Abwicklung von Verwaltungsprozessen zu fördern. Die Prinzipien der Transparenz, Partizipation und Kooperation sind zu berücksichtigen.
(2) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik und die Vernetzung der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Landesbehörden unter Nutzung der informationstechnischen Kommunikationsinfrastruktur des Landes werden fortgeführt.
(3) Das Nähere, insbesondere die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Prinzipien, regelt ein Gesetz.
§ 4 Verwaltungsaufbau
(1) Der Aufbau der Landesverwaltung ist in der Regel
(2) Bei zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Aufgaben, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes unterliegen, oder staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, kann der Aufbau zweistufig oder dreistufig sein.
(3) Im Falle eines zweistufigen Aufbaus bilden die obersten Landesbehörden die erste Stufe und die oberen oder unteren Landesbehörden die zweite Stufe.
(4) Im Falle eines dreistufigen Aufbaus bilden in der Regel die obersten Landesbehörden die erste Stufe, die oberen Landesbehörden die zweite Stufe und die Gemeinden und Landkreise die dritte Stufe.
§ 5 Kommunalisierungsvorrang
(1) Staatliche Aufgaben sind unter Beachtung ihrer örtlichen und überörtlichen Bezüge sowie einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung auf die Gemeinden und Landkreise zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen (Subsidiaritätsgebot).
(2) Soweit staatliche Aufgaben dazu geeignet sind, sind sie den Gemeinden und Landkreisen zur Erfüllung im eigenen Wirkungskreis zu übertragen.
(3) Bei der Zuordnung der verbleibenden staatlichen Aufgaben innerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 6 Einräumigkeit
Der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung ist zu beachten. Eine untere Landesbehörde ist grundsätzlich für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zuständig. Liegen bedeutende fachliche oder wirtschaftliche Gründe vor, kann sich die Zuständigkeit einer unteren Landesbehörde auch über das Gebiet mehrerer Landkreise einschließlich einer kreisfreien Stadt erstrecken.
§ 7 Aufgabenkritik, Deregulierung
(1) Die Landesverwaltung hat die Erledigung der durch sie wahrzunehmenden Aufgaben so zu organisieren, dass die Aufgaben mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt werden und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird.
(2) Die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes haben den jeweiligen Aufgabenbestand fortlaufend zu erfassen und fortzuschreiben.
(Stand: 16.06.2018)
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