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Regelwerk

ArbSch-ZustVO - Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutz- und Produktsicherheitsrecht
- Sachsen-Anhalt -

Vom 2. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2009 S. 346; 28.01.2021 S. 32 21)


Überschrift geändert 21

§ 1 Bestimmung der zuständigen Behörde

(1) Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften und der Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung oder sonstigen Berechtigung für eine Festsetzung, öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung.

(3) Soweit sich aus der Anlage und anderen Rechtsvorschriften keine Zuständigkeit ergibt, ist das Landesamt für Verbraucherschutz für deren Vollzug zuständig.

(4) In Betrieben und Anlagen die der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.

§ 2 Übergangsregelung

Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.

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  Anlage 21
(zu § 1 Abs. 1)


Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe Zuständige Stelle 1
1. Gewerbeordnung
1.1. § 139b Abs. 6 2 Betreten und Besichtigen der Unterkünfte LAV
2. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
2.1. § 7 Abs. 2 Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über Sonntagsbeschäftigung LAV
3. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
3.1. § 8 Abs. 2 Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über Sonntagsbeschäftigung LAV
4. Heimarbeitsgesetz
4.1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Zuständige Arbeitsbehörde MS
4.2. § 3 Abs. 2 Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes LAV
4.3. § 4 Abs. 1 Errichtung von Heimarbeitsausschüssen MS
4.4. § 4 Abs. 2 Bestimmung des Heimarbeitsausschussvorsitzenden MS
4.5. § 5 Abs. 1 Berufung der Beisitzer MS
4.6. § 5 Abs. 3 Amtsenthebung der Beisitzer MS
4.7. § 6 Satz 3 und 4 Entgegennahme und Weitergabe der Heimarbeitslisten LAV
4.8. § 7 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung über die erstmalige Ausgabe von Heimarbeit LAV
4.9. § 9 Abs. 2 Genehmigung der Ausgabe von Entgelt- und Arbeitszetteln LAV
4.10. § 9 Abs. 3 Satz 2 Verlangen der Vorlage der Entgeltbelege LAV
4.11. § 10 Satz 2 Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Zeitversäumnissen LAV
4.12. § 11 Abs. 2 Zustimmung zur Verteilung der Heimarbeit MS
4.13. § 14 Abs. 2 Verfügungen zur Durchführung des öffentlichen Gesundheitsschutzes Lkr
4.14. § 15 Entgegennahme der Anzeige über Ausgabe von Heimarbeit mit besonderen Gefahren LAV/Lkr
4.15. § 16a Anordnung zum Arbeits- und Gefahrenschutz LAV
4.16. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 4 Zustimmung zu bindenden Festsetzungen MS
4.17. § 19 Abs. 3 Satz 3 Billigung von Vergleichen LAV
4.18. § 22 Abs. 3 Satz 1

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