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ArbSch-ZustVO - Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutz- und Produktsicherheitsrecht
- Sachsen-Anhalt -
Vom 2. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2009 S. 346; 28.01.2021 S. 32 21)
Überschrift geändert 21
§ 1 Bestimmung der zuständigen Behörde
(1) Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften und der Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung oder sonstigen Berechtigung für eine Festsetzung, öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung.
(3) Soweit sich aus der Anlage und anderen Rechtsvorschriften keine Zuständigkeit ergibt, ist das Landesamt für Verbraucherschutz für deren Vollzug zuständig.
(4) In Betrieben und Anlagen die der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.
§ 2 Übergangsregelung
Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.
Anlage 21 (zu § 1 Abs. 1) |
Lfd. Nr. | Rechtsvorschrift | Aufgabe | Zuständige Stelle 1 |
1. | Gewerbeordnung | ||
1.1. | § 139b Abs. 6 2 | Betreten und Besichtigen der Unterkünfte | LAV |
2. | Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie | ||
2.1. | § 7 Abs. 2 | Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über Sonntagsbeschäftigung | LAV |
3. | Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie | ||
3.1. | § 8 Abs. 2 | Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über Sonntagsbeschäftigung | LAV |
4. | Heimarbeitsgesetz | ||
4.1. | § 3 Abs. 1 Satz 1 | Zuständige Arbeitsbehörde | MS |
4.2. | § 3 Abs. 2 | Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes | LAV |
4.3. | § 4 Abs. 1 | Errichtung von Heimarbeitsausschüssen | MS |
4.4. | § 4 Abs. 2 | Bestimmung des Heimarbeitsausschussvorsitzenden | MS |
4.5. | § 5 Abs. 1 | Berufung der Beisitzer | MS |
4.6. | § 5 Abs. 3 | Amtsenthebung der Beisitzer | MS |
4.7. | § 6 Satz 3 und 4 | Entgegennahme und Weitergabe der Heimarbeitslisten | LAV |
4.8. | § 7 Satz 1 | Entgegennahme der Mitteilung über die erstmalige Ausgabe von Heimarbeit | LAV |
4.9. | § 9 Abs. 2 | Genehmigung der Ausgabe von Entgelt- und Arbeitszetteln | LAV |
4.10. | § 9 Abs. 3 Satz 2 | Verlangen der Vorlage der Entgeltbelege | LAV |
4.11. | § 10 Satz 2 | Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Zeitversäumnissen | LAV |
4.12. | § 11 Abs. 2 | Zustimmung zur Verteilung der Heimarbeit | MS |
4.13. | § 14 Abs. 2 | Verfügungen zur Durchführung des öffentlichen Gesundheitsschutzes | Lkr |
4.14. | § 15 | Entgegennahme der Anzeige über Ausgabe von Heimarbeit mit besonderen Gefahren | LAV/Lkr |
4.15. | § 16a | Anordnung zum Arbeits- und Gefahrenschutz | LAV |
4.16. | § 19 Abs. 2 Satz 1 und 4 | Zustimmung zu bindenden Festsetzungen | MS |
4.17. | § 19 Abs. 3 Satz 3 | Billigung von Vergleichen | LAV |
4.18. | § 22 Abs. 3 Satz 1 |
(Stand: 06.09.2023)
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