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§ 53 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen 19

(1) Für die Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 12 bis 15, 17 bis 43, § 44 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2 bis 6, Abs. 6, 7 und §§ 45 und 46 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung aus.

(2) Die Mitglieder der Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 62 Abs. 1 bis 6 gilt entsprechend.

§ 54 Gesamtpersonalrat 19

(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet werden soll, bestellt den Wahlvorstand.

§ 55 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates 19

(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.

(2) Die §§ 12 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 6, Abs. 6, 7, §§ 45, 46 und 53 Abs. 2 gelten entsprechend.

Kapitel 5
Beteiligung der Personalvertretung

Abschnitt 1
Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat

§ 56 Regelmäßige Gespräche und Friedenspflicht 19

(1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen mindestens vierteljährlich gemeinsam interessierende Angelegenheiten miteinander besprechen. Dienststellenleitung und Personalrat haben unter Berücksichtigung von § 2 über strittige Fragen mit dem Willen zur Einigung zu verhandeln. Sie wahren gemeinsam den Arbeitsfrieden in der Dienststelle. Sie sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte oder andere Sachverständige an den Besprechungen zu beteiligen. Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte ist hinzuzuziehen; das Gleiche gilt für einen Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit die von ihr vertretenen Interessen berührt werden. Hinsichtlich des Hinzuziehens der Schwerbehindertenvertretung findet § 178 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

(2) Zwischen Dienststelle und Personalvertretung beziehungsweise Personalversammlungen finden Arbeitskampfmaßnahmen nicht statt. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen nur angerufen werden, wenn und soweit in der Dienststelle keine Einigung erzielt worden ist.

(4) Die Dienststellenleitung und der Personalrat müssen durch ihr Verhalten dem Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Uneigennützigkeit ihrer Amtsführung gerecht werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(5) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

§ 57 Allgemeine Aufgaben des Personalrats 19

(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen,
  2. darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen durchgeführt werden,
  3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und gegebenenfalls auf Abhilfe hinzuwirken,
  4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen,
  5. auf die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzuwirken und mit dieser eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,
  6. auf die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuwirken,
  7. die Eingliederung und berufliche Entwicklung ausländischer Beschäftigter und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern.

(2) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Alle erforderlichen Unterlagen, auch elektronische, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen herangezogen hat, sind ihm frühzeitig in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Er ist berechtigt, Sachverständige zu hören, soweit das erforderlich ist. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Beschäftigten und nur von einem von ihm bestimmten Mitglied des Personalrates eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat offenzulegen.

(3) Der Personalrat ist von Anfang an über Planungsgruppenarbeit, die sich mit Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation befasst, umfassend zu informieren. In die Vorlage für eine verwaltungsinterne Entscheidung ist der Standpunkt der Personalvertretung einzubeziehen.

(4) Einem vom Personalrat benannten Mitglied ist die Teilnahme zu gestatten:

  1. an dem mündlichen Teil von Prüfungen, der die Beschäftigten einer Dienststelle unterzogen werden; dies gilt nicht für die Beratungen des Prüfungsausschusses,

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