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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

AG SGB XII - Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
- Sachsen-Anhalt -

Vom 11. Januar 2005
(GVBl. LSa Nr. 3 vom 17.01.2005 S. 8; 13.08.2014 S. 394 14; 12.07.2018 S. 198 18; 05.12.2019 S. 948 19; 07.02.2022 S. 13 22; 23.04.2023 S. 215 23)
Gl.-Nr.: 86.14



§ 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe 14

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben vorbehaltlich Satz 3 im eigenen Wirkungskreis. Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, erfüllen sie diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.

§ 2 Überörtlicher Träger der Sozialhilfe 14

(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit diesen Aufgaben zu beleihen, soweit deren Anteile von einer oder von mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden.

§ 2a (aufgehoben) 18 19

§ 3 Sachliche und örtliche Zuständigkeit 14 18 19  22 23

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

  1. Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne von §§ 61 bis 66 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Sinne von § § 67 bis 69 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren, und
  3. Leistungen der Blindenhilfe im Sinne von § 72 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

(1a) Die für die Ausführung des Dritten Kapitels Dritter Abschnitt des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1b) Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Sozialhilfe die Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie die mit der Ausführung dieser Leistungen entstehenden Mehraufwendungen, soweit die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die Ausgaben für mehrtägige Klassenfahrten und Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, alle für ein geordnetes Erstattungsverfahren erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen.

(1c) Die für die Ausführung des Sofortzuschlages nach § 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Sozialhilfe die Ausgaben für den Sofortzuschlag sowie die mit derAusführung dieser Leistung entstehenden Mehraufwendungen, soweit die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(2) Im Übrigen bestimmen sich sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwoelften Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Diese Vorschriften finden auf die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist auch sachlich zuständig für Leistungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, die gleichzeitig mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in besonderen Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind.

§ 4 Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe 14 19

(1) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vorbehaltlich des Absatzes 2a von der Sozialagentur Sachsen-Anhalt wahrgenommen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden zur Ausführung der der Sozialagentur Sachsen-Anhalt obliegenden Aufgaben herangezogen, soweit diese nicht selbst Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Ausführungsregelungen zur örtlichen Zuständigkeit und zu den Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 2 zu erlassen.

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