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Änderungstext
Teilhabestärkungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Dezember 2019
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 13.12.2019 S. 948)
Artikel 1
AG SGB IX - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSa S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (GVBl. LSa S. 198), wird wie folgt geändert:
§ 2a Träger der Eingliederungshilfe(1) Zuständiger Sozialleistungsträger sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch als auch im Sinne von § 94 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Träger der Eingliederungshilfe) ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe.
(2) Die landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe und über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe gelten auch für die Ausführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe.
wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne von §§ 53 bis 60a und 139 bis 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist auch sachlich zuständig für Leistungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, die gleichzeitig mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in besonderen Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe | " § 4 Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe". |
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden zur Durchführung der dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Sinne von § 3 obliegenden Aufgaben herangezogen, soweit nicht der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Aufgaben im Sinne von Absatz 2 durchführt. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Ausführungsregelungen zur örtlichen Zuständigkeit und zu den Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 1 zu erlassen.
(2) Der überörtliche Träger führt folgende Aufgaben selbst durch:
|
(Stand: 04.05.2022)
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