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Regelwerk

Änderungstext

Teilhabestärkungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. Dezember 2019
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 13.12.2019 S. 948)



Artikel 1
AG SGB IX - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSa S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (GVBl. LSa S. 198), wird wie folgt geändert:

1. § 2a

§ 2a Träger der Eingliederungshilfe

(1) Zuständiger Sozialleistungsträger sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch als auch im Sinne von § 94 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Träger der Eingliederungshilfe) ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe.

(2) Die landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe und über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe gelten auch für die Ausführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne von §§ 53 bis 60a und 139 bis 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist auch sachlich zuständig für Leistungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, die gleichzeitig mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in besonderen Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe " § 4 Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe".

b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden zur Durchführung der dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Sinne von § 3 obliegenden Aufgaben herangezogen, soweit nicht der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Aufgaben im Sinne von Absatz 2 durchführt. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Ausführungsregelungen zur örtlichen Zuständigkeit und zu den Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 1 zu erlassen.

(2) Der überörtliche Träger führt folgende Aufgaben selbst durch:

  1. die landesweite Planung,
  2. den Abschluss von Rahmenverträgen im Sinne von § 79 Abs. 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  4. den Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme von gesondert berechneten Investitionskosten im Sinne von § 75 Abs. 5 Satz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  5. die Schiedsstellenverfahren im Sinne von § 77 in Verbindung mit § 80 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  6. die Kostenerstattung im Sinne von § 106 Abs. 1 Satz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  7. den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des Siebten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 69 bis 92a des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  8. die Herstellung des Einvernehmens beim Abschluss von Versorgungsverträgen im Sinne des Siebten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  9. die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen im Sinne des Fuenften und Sechsten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 251 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
  10. das Verfahren zur Erstattung der Aufwendungen im Sinne von § 97 Abs. 4 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 264 Abs. 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
  11. die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen im Sinne des Sechsten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 179 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  12. die Erstattung des Arbeitsförderungsgeldes im Sinne des Sechsten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 41 bis 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  13. die Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen im Sinne des Sechsten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

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