Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe

- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. August 2014
(GVBl. LSa Nr. 16 vom 18.08.2014 S. 394)



§ 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSa S. 8) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe

Die Aufgaben, die die kreisfreien Städte und die Landkreise als örtliche Träger der Soziahilfe erfüllen, gehören zu ihrem eigenen Wirkungskreis.

" § 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben vorbehaltlich Satz 3 im eigenen Wirkungskreis. Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, erfüllen sie diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis."

2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Landtages die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit diesen Aufgaben zu beleihen, soweit deren Anteile von einer oder von mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden. Soweit im Sinne von Satz 1 einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Aufgaben übertragen wurden oder eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben beliehen wurde, untersteht diese der Aufsicht des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums. "(2) Die Landesregierung wird ennächtigt, durch Verordnung die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit diesen Aufgaben zu beleihen, soweit deren Anteile von einer oder von mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 3 Sachliche zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

  1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne von §§ 53 bis 60 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne von §§ 61 bis 66 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Sinne von §§ 67 bis 69 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren, und
  4. Leistungen der Blindenhilfe im Sinne von § 72 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.
" § 3 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

  1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne von §§ 53 bis 60 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne von §§ 61 bis 66 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Sinne von §§ 67 bis 69 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren, und
  4. Leistungen der Blindenhilfe im Sinne von § 72 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Im Übrigen bestimmen sich sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwoelften Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Diese Vorschriften finden auf die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 15 werden die Wörter "einschließlich des Verfahrens für Deutsche aufgrund der deutschschweizerischen Fürsorgevereinbarung im Sinne von § 100 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

bb) In Nummer 18 wird die Angabe " § 35" durch die Angabe " § 27b" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter " § 5 Abs. 3 Satz 2 der Landkreisordnung und § 5 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung finden" durch die Wörter " § 6 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes findet" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion