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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 38 vom 20.12.2024 S. 686)


Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen

Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 410), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1 22 Euro
Nummer 2 17,50 Euro
Nummer 3 14 Euro

2. Der Gebührentarif der Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 Teil I wird wie folgt geändert:

2.1.1 In Nummer 1.1 wird die Textstelle ", Hebammen" angefügt.

2.1.2 Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:

2.1.2.1 Die Wörter "Approbation als" werden durch die Textstelle "Approbation/Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als" ersetzt.

2.1.2.2 Hinter der Textstelle "- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gemäß § 2 Absatz 1 PsychThG," wird folgende Textstelle eingefügt:

"- staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker gemäß § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker vom 3. November 2015 (HmbGVBl S. 294), geändert am 28. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 58),

- Hebamme gemäß § 5 Absatz 2 des Hebammengesetzes ( HebG) vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 37),".

2.1.3 Nummer 1.1.4 erhält folgende Fassung:

alt neu
"
1.1.4 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Approbation/Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Ärztin oder Arzt, als Apothekerin oder Apotheker, als Zahnärztin oder Zahnarzt, als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut, als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder als staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker und als Hebamme aus Gründen der persönlichen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit oder wegen fehlenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes 60
bis 2150

2.1.4 Die Nummern 1.1.6 und 1.1.8 werden gestrichen.

2.1.5 Die Nummern 1.1.7 und 1.1.7.1 werden Nummern 1.1.6 und 1.1.6.1.

2.1.6 Hinter der neuen Nummer 1.1.6.1 werden folgende neue Nummern 1.1.7 und 1.1.8 eingefügt:

"

1.1.7 Anrechnung vorhandener Hochschulqualifikationen mit pädagogischen Inhalten auf die berufspädagogische Zusatzqualifikation im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 39), 40
bis 120
1.1.8 Überprüfung und Feststellung gemäß § 12 Absätze 2 und 3 HebG und § 9 Absatz 4 Sätze 2 und 4 PsychThG .. 260
bis 5.000

2.1.7 In Nummer 1.1.9.3 werden die Wörter "und Anerkennungen" durch die Textstelle ", Anerkennungen und Bescheinigungen" ersetzt.

2.1.8 In Nummer 1.3.3 wird der Gebührensatz "550" durch den Gebührensatz "650" ersetzt.

2.1.9 In Nummer 1.4.2 wird die Textstelle "1.1.6" durch die Textstelle "1.1.7, 1.1.8" ersetzt.

2.1.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.1 70
Nummer 2.3 15
Nummer 2.4 249
Nummer 2.7 495
Nummer 2.8 225
Nummer 3.7 20
Nummer 3.8 27
Nummer 3.9 28

2.1.11 Nummer 4.2.1.1 erhält folgende Fassung:

"

4.2.1.1 vom Sterbetag bis zum vierten darauf folgenden Kalendertag 98

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