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Regelwerk; Berufe

APO-LMChem - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

Vom 3. November 2015
(HmbGVBl. Nr. 46 vom 10.11.2015 S. 294; 28.02.2017 S. 58 17)
Gl.-Nr.: 2125-4-1



Auf Grund von § 5 Satz 1 des Lebensmittelchemiker-Gesetzes vom 8. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 280) wird verordnet:

Abschnitt I
Ausbildung

§ 1 Anwendungsbereich, Gliederung der Ausbildung und Prüfung

(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker einschließlich der Zugangsvoraussetzung und der abschließenden Zweiten lebensmittelchemischen Staatsprüfung (im Folgenden: Staatsprüfung).

(2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst

  1. 1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität oder gleichstehenden Hochschule und
  2. eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten einschließlich der Staatsprüfung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen gemäß § 2 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1485), gemäß § 2 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 67), zuletzt geändert am 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207), und von Tabakerzeugnissen gemäß § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2297), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1484), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

(1) Zur berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann von der zuständigen Behörde im Rahmen der Ausbildungskapazitäten zugelassen werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule nachweist, welches

  1. die für die Ausübung des Berufs einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete vermittelt, wobei mindestens die in Anlage 1 genannten universitären Leistungsnachweise gefordert und Lehrinhalte vermittelt werden,
  2. mit einer Master- oder Diplomprüfung oder einer Ersten lebensmittelchemischen Staatsprüfung abgeschlossen wird und als Teil der Prüfung eine innerhalb von sechs Monaten anzufertigende Masterarbeit oder wissenschaftliche Abschlussarbeit umfasst und
  3. mindestens neun Semester (Regelstudienzeit) dauert und Lehrveranstaltungen mit einem Gesamtumfang von in der Regel 235 Semesterwochenstunden oder mindestens 280 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) umfasst.

Eine Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung ist ausgeschlossen, soweit die Bewerberin oder der Bewerber eine Abschlussprüfung nach Absolvierung einer berufspraktischen Ausbildung im Sinne von § 1 Absatz 1 endgültig nicht bestanden hat.

(2) Ein im Ausland erworbener gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der dort für den Zugang zu einer der beruflichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit erforderlich ist, ist auf Antrag als Zugangsvoraussetzung für die berufspraktische Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 anzuerkennen.

§ 2a Auswahlverfahren 17

(1) Die Zahl der für die berufspraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich nach der Höhe der durch den Haushalt der zuständigen Behörde bereitgestellten Haushaltsmittel sowie der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten der beteiligten Ausbildungseinrichtungen.

(2) Die berufspraktische Ausbildung beginnt jeweils zum 1. November und 1. Mai eines Jahres mit einem viermonatigen Ausbildungsabschnitt an einer Einrichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. Bewerbungen um einen berufspraktischen Ausbildungsplatz werden erstmalig berücksichtigt, wenn sie nach Bestehen einer Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und mindestens drei Monate vor dem gewünschten Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingegangen sind und mindestens die Unterlagen nach Satz 3 Nummern 1 bis 5 umfassen. Mit der Bewerbung sind einzureichen:

  1. Lebenslauf,
  2. Identitätsnachweis,
  3. Zeugnis über das Bestehen einer in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Prüfung,
  4. Nachweis der gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 vorausgesetzten universitären Ausbildung,
  5. Nachweis eines Ausbildungsplatzes in einer Einrichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

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