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APO-LMChem - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
Vom 3. November 2015
(HmbGVBl. Nr. 46 vom 10.11.2015 S. 294; 28.02.2017 S. 58 17)
Gl.-Nr.: 2125-4-1
Auf Grund von § 5 Satz 1 des Lebensmittelchemiker-Gesetzes vom 8. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 280) wird verordnet:
Abschnitt I
Ausbildung
§ 1 Anwendungsbereich, Gliederung der Ausbildung und Prüfung
(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker einschließlich der Zugangsvoraussetzung und der abschließenden Zweiten lebensmittelchemischen Staatsprüfung (im Folgenden: Staatsprüfung).
(2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zur berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann von der zuständigen Behörde im Rahmen der Ausbildungskapazitäten zugelassen werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule nachweist, welches
Eine Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung ist ausgeschlossen, soweit die Bewerberin oder der Bewerber eine Abschlussprüfung nach Absolvierung einer berufspraktischen Ausbildung im Sinne von § 1 Absatz 1 endgültig nicht bestanden hat.
(2) Ein im Ausland erworbener gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der dort für den Zugang zu einer der beruflichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit erforderlich ist, ist auf Antrag als Zugangsvoraussetzung für die berufspraktische Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 anzuerkennen.
(1) Die Zahl der für die berufspraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich nach der Höhe der durch den Haushalt der zuständigen Behörde bereitgestellten Haushaltsmittel sowie der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten der beteiligten Ausbildungseinrichtungen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung beginnt jeweils zum 1. November und 1. Mai eines Jahres mit einem viermonatigen Ausbildungsabschnitt an einer Einrichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. Bewerbungen um einen berufspraktischen Ausbildungsplatz werden erstmalig berücksichtigt, wenn sie nach Bestehen einer Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und mindestens drei Monate vor dem gewünschten Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingegangen sind und mindestens die Unterlagen nach Satz 3 Nummern 1 bis 5 umfassen. Mit der Bewerbung sind einzureichen:
(Stand: 16.06.2018)
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