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Lebensmittelchemiker-Gesetz
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
- Hamburg -
Vom 8. Oktober 2015
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 16.10.2015 S. 280); 21.02.2017 S. 46 17)
Gl.-Nr.: 2125-4
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Berufsbezeichnung, Erlaubniserteilung
(1) Wer die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält auf Antrag, wer
(3) Eine Erlaubnis zum Führen einer in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung, die außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis nach Absatz 1.
§ 2 Anerkennung ausländischer Ausbildungen
Die Erlaubnis wird unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummern 3 bis 5 erteilt, wenn die Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Ausbildung nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt wurde.
§ 3 Dienstleistungsfreiheit
(1) Diejenigen, die
können als Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung wird im Einzelfall beurteilt. Dabei sind insbesondere die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung zu berücksichtigen.
(2) Wer erstmals Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlicher Änderung gegenüber den bisher vorgelegten Dokumenten hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation nach dem in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Verfahren.
(Stand: 31.01.2021)
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