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Regelwerk

Lebensmittelchemiker-Gesetz
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

- Hamburg -

Vom 8. Oktober 2015
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 16.10.2015 S. 280); 21.02.2017 S. 46 17)
Gl.-Nr.: 2125-4



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Berufsbezeichnung, Erlaubniserteilung

(1) Wer die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält auf Antrag, wer

  1. ein erfolgreiches Studium der Lebensmittelchemie von mindestens neun Semestern an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule absolviert hat,
  2. die Zweite lebensmittelchemische Staatsprüfung bestanden hat, die eine berufspraktische Ausbildung von insgesamt mindestens zwölf Monaten an einer hierfür zugelassenen Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung und einer anerkannten Einrichtung der Forschung, der Wirtschaft, einer staatlichen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union oder einem akkreditierten Handelslabor abschließt,
  3. nicht durch sein Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass ihr oder ihm die für den Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderliche Zuverlässigkeit fehlt,
  4. aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist und
  5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) Eine Erlaubnis zum Führen einer in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung, die außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis nach Absatz 1.

§ 2 Anerkennung ausländischer Ausbildungen

Die Erlaubnis wird unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummern 3 bis 5 erteilt, wenn die Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Ausbildung nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt wurde.

§ 3 Dienstleistungsfreiheit

(1) Diejenigen, die

  1. zur Ausübung eines dem Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers entsprechenden Berufs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (im Folgenden: Mitglied- oder Vertragsstaat), rechtmäßig niedergelassen sind (im Folgenden: Niederlassungsstaat) und
  2. soweit der Beruf nach Nummer 1 oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, mindestens ein Jahr der vorhergehenden zehn Jahre den Beruf dort rechtmäßig ausgeübt haben,

können als Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung wird im Einzelfall beurteilt. Dabei sind insbesondere die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung zu berücksichtigen.

(2) Wer erstmals Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlicher Änderung gegenüber den bisher vorgelegten Dokumenten hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

  1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. Berufsqualifikationsnachweis,
  3. Bescheinigung der rechtmäßigen Niederlassung in einem dem Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers entsprechenden Berufs in einem Niederlassungsstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  4. im Falle des Artikels 5 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine der dem Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.

Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation nach dem in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Verfahren.

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