Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung wohn- und betreuungsrechtlicher sowie pflegerechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 1. Oktober 2024
(HmbGVBl. Nr. 28 vom 15.10.2024 S. 500, Ber. 516)


Artikel 1
Änderung der Wohn- und Betreuungsbauverordnung

Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:

In § 17 erster Halbsatz der Wohn- und Betreuungsbauverordnung vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 45, 120), zuletzt geändert am 20. Juni 2023 (HmbGVBl. S. 220), wird die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung

Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:

Die Wohn- und Betreuungspersonalverordnung vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 50, 120), geändert am 7. September 2021 (HmbGVBl. S. 619), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:

alt neu
Die Erste-Hilfe Kenntnisse nach Absatz 2 Nummer 7 sind durch einen abgeschlossenen Ersthelfer-Lehrgang für Betriebe im Umfang von 16 Unterrichtsstunden nachzuweisen; der Ersthelfer-Lehrgang oder das letzte Ersthelfer-Training darf dabei nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. "Die Erste-Hilfe Kenntnisse nach Absatz 2 Nummer 7 sind durch einen abgeschlossenen Lehrgang für Ersthelferinnen und Ersthelfer für Betriebe, der den jeweils geltenden Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) zur Ersten Hilfe entspricht, nachzuweisen; der Lehrgang oder das letzte Training für Ersthelferinnen und Ersthelfer darf dabei nicht länger als zwei Jahre zurückliegen."

2. § 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Die Vorgaben der maßgeblichen Landesrahmenverträge und leistungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3014), und dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3063), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten. "(5) Die Vorgaben der maßgeblichen Landesrahmenverträge und leistungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 30. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 173 S. 1, 3), und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 2 wird die Textstelle "Buchstabe a, b, c" durch die Textstelle "Buchstabe a, b, c, i" ersetzt.

3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Der Anteil der Fachkräfte an den Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten muss mindestens die Hälfte betragen (Fachkraftquote). Dies gilt nicht für zusätzliche Betreuungskräfte, die nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 SGB XI und § 85 Absatz 8 SGB XI Leistungen nach § 43b SGB XI erbringen, sowie für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 und § 85 Absätze 9 bis 11 SGB XI. Der Anteil der Beschäftigten, die keine Fachkräfte oder landesrechtlich anerkannten Assistentinnen und Assistenten nach Absatz 5 Satz 2 sind, darf höchstens 40 vom Hundert der Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten betragen. Pflegedienstleitungen in Wohneinrichtungen für pflegebedürftige Menschen werden bei der Fachkraftquote nicht berücksichtigt. "(3) In Wohneinrichtungen, die keine Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind, muss der Anteil der Fachkräfte an den gemäß Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI mindestens zu beschäftigenden Pflege- und Betreuungskräften (Mindest-Personalmenge) mindestens 50 vom Hundert betragen (Fachkraftquote). Dies gilt nicht für zusätzliche Betreuungskräfte, die nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 SGB XI und § 85 Absatz 8 SGB XI Leistungen nach § 43b SGB XI erbringen. Mindestens 60 vom Hundert der Mindest-Personalmenge müssen Fachkräfte oder landesrechtlich anerkannte Assistentinnen und Assistenten nach Absatz 5 Satz 2 sein. Pflegedienstleitungen in Wohneinrichtungen für pflege bedürftige Menschen werden bei der Fachkraftquote nicht berücksichtigt."

3.3 Hinter Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c eingefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.10.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X