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Änderungstext
Verordnung zur Änderung wohn- und betreuungsrechtlicher sowie pflegerechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 1. Oktober 2024
(HmbGVBl. Nr. 28 vom 15.10.2024 S. 500, Ber. 516)
Artikel 1
Änderung der Wohn- und Betreuungsbauverordnung
Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:
In § 17 erster Halbsatz der Wohn- und Betreuungsbauverordnung vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 45, 120), zuletzt geändert am 20. Juni 2023 (HmbGVBl. S. 220), wird die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung
Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:
Die Wohn- und Betreuungspersonalverordnung vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 50, 120), geändert am 7. September 2021 (HmbGVBl. S. 619), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:
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Die Erste-Hilfe Kenntnisse nach Absatz 2 Nummer 7 sind durch einen abgeschlossenen Ersthelfer-Lehrgang für Betriebe im Umfang von 16 Unterrichtsstunden nachzuweisen; der Ersthelfer-Lehrgang oder das letzte Ersthelfer-Training darf dabei nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. | "Die Erste-Hilfe Kenntnisse nach Absatz 2 Nummer 7 sind durch einen abgeschlossenen Lehrgang für Ersthelferinnen und Ersthelfer für Betriebe, der den jeweils geltenden Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) zur Ersten Hilfe entspricht, nachzuweisen; der Lehrgang oder das letzte Training für Ersthelferinnen und Ersthelfer darf dabei nicht länger als zwei Jahre zurückliegen." |
2. § 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Die Vorgaben der maßgeblichen Landesrahmenverträge und leistungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3014), und dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3063), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten. | "(5) Die Vorgaben der maßgeblichen Landesrahmenverträge und leistungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 30. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 173 S. 1, 3), und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 wird die Textstelle "Buchstabe a, b, c" durch die Textstelle "Buchstabe a, b, c, i" ersetzt.
3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Anteil der Fachkräfte an den Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten muss mindestens die Hälfte betragen (Fachkraftquote). Dies gilt nicht für zusätzliche Betreuungskräfte, die nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 SGB XI und § 85 Absatz 8 SGB XI Leistungen nach § 43b SGB XI erbringen, sowie für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 und § 85 Absätze 9 bis 11 SGB XI. Der Anteil der Beschäftigten, die keine Fachkräfte oder landesrechtlich anerkannten Assistentinnen und Assistenten nach Absatz 5 Satz 2 sind, darf höchstens 40 vom Hundert der Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten betragen. Pflegedienstleitungen in Wohneinrichtungen für pflegebedürftige Menschen werden bei der Fachkraftquote nicht berücksichtigt. | "(3) In Wohneinrichtungen, die keine Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind, muss der Anteil der Fachkräfte an den gemäß Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI mindestens zu beschäftigenden Pflege- und Betreuungskräften (Mindest-Personalmenge) mindestens 50 vom Hundert betragen (Fachkraftquote). Dies gilt nicht für zusätzliche Betreuungskräfte, die nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 SGB XI und § 85 Absatz 8 SGB XI Leistungen nach § 43b SGB XI erbringen. Mindestens 60 vom Hundert der Mindest-Personalmenge müssen Fachkräfte oder landesrechtlich anerkannte Assistentinnen und Assistenten nach Absatz 5 Satz 2 sein. Pflegedienstleitungen in Wohneinrichtungen für pflege bedürftige Menschen werden bei der Fachkraftquote nicht berücksichtigt." |
3.3 Hinter Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c eingefügt:
(Stand: 23.10.2024)
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