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Regelwerk

WBPersVO - Wohn- und Betreuungspersonalverordnung
Verordnung über personelle Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen

- Hamburg -

Vom 14. Februar 2012
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 21.02.2012 S. 50; 07.09.2021 S. 619 21)
Gl.-Nr.: 2170-5-3



Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulante Dienste (Wohn- und Betreuungsformen) im Sinne von § 2 Absätze 2, 4, 5 und 6 HmbWBG dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber die Mindestanforderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 31 an die Eignung, Aus-, Fort- und Weiterbildung der Betreuungspersonen von Servicewohnanlagen und der Leitungskräfte und Beschäftigten von Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten sowie den Anteil der Fachkräfte und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer am Personal von Wohneinrichtungen erfüllt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Allgemeine Grundsätze

(1) Der Betreiber hat durch die Auswahl und den Einsatz geeigneter Betreuungskräfte sicherzustellen, dass der Zweck des Gesetzes nach § 1 HmbWBG gewahrt wird.

(2) Zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten gemäß § 14 HmbWBG hat der Betreiber seine Leitungskräfte zu befähigen, geeignete Maßnahmen zur Gesundheitsförderung auszuwählen und umzusetzen, eine beschäftigten- und familienfreundliche Arbeitsorganisation sicherzustellen sowie eine zielgerichtete Personalentwicklung im Rahmen des Personalmanagements zu betreiben.

Teil 2
Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen, Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe

Abschnitt 1
Servicewohnanlagen

§ 3 Betreuungspersonen

(1) Betreuungspersonen müssen die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen besitzen, um die ihnen obliegenden Aufgaben zu übernehmen.

(2) Die Betreuungsperson muss folgende Kenntnisse besitzen:

  1. Kenntnisse der nach §§ 4 und 7 HmbWBG zu leistenden Informationen,
  2. Kenntnisse der Servicewohnanlage und des gesamten Leistungsangebotes,
  3. Kenntnisse über die soziale, kulturelle und sonstige Dienstleistungsstruktur des Wohnumfeldes,
  4. Kenntnisse des Betreuungskonzeptes,
  5. Sozialrechtliche Grundkenntnisse,
  6. Grundkenntnisse über die Zielgruppe und deren Hilfebedarf sowie
  7. Erste-Hilfe-Kenntnisse.

(3) Die Betreuungsperson muss fähig sein:

  1. partnerschaftlich und respektvoll mit den Nutzerinnen und Nutzern zu kommunizieren,
  2. sozial kompetent zu agieren und zu reagieren,
  3. zu planen, zu organisieren und zu vermitteln und
  4. bürgerschaftliches Engagement und Selbsthilfe der Nutzerinnen und Nutzer zu initiieren.

(4) Die Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 sollen durch

  1. eine abgeschlossene Ausbildung, möglichst im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen und
  2. die Teilnahme an einer Weiterbildung im Umfang von mindestens 100 Unterrichtsstunden zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Kenntnissen und Fähigkeiten, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Berufsausbildung erworben wurden,

nachgewiesen werden. Die Erste-Hilfe Kenntnisse nach Absatz 2 Nummer 7 sind durch einen abgeschlossenen Ersthelfer-Lehrgang für Betriebe im Umfang von 16 Unterrichtsstunden nachzuweisen; der Ersthelfer-Lehrgang oder das letzte Ersthelfer-Training darf dabei nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Abschnitt 2
Wohneinrichtungen

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen.

(2) Persönlich nicht geeignet ist, wer insbesondere

  1. die Kultur, die Religion sowie individuelle alters- oder behinderungsbedingte Verhaltens- und Lebensweisen der Nutzerinnen und Nutzer missachtet,
  2. respektlos und in unangemessener Weise mit den Nutzerinnen und Nutzern kommuniziert,
  3. Einfühlungs- und Reflektionsvermögen vermissen lässt oder
  4. verantwortungslos handelt.

(3) Die vorhandenen Personalressourcen für die Betreuung sind in jeder Dienstschicht so einzusetzen, dass insbesondere der Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer gedeckt und die Betreuungsqualität sichergestellt wird. Dabei sind die Konzeption der Betreuung, die Zusammensetzung der Nutzergruppen sowie der Tagesablauf und die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer zu berücksichtigen.

(4) Bei der Dienstplanung für betreuende Tätigkeiten sind die Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer insbesondere nach gleichgeschlechtlicher Betreuung und zur Ausübung kulturell bedingter Gewohnheiten zu berücksichtigen.

(5) Die Vorgaben der maßgeblichen Landesrahmenverträge und leistungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3014), und dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3063), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten.

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