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WBPersVO - Wohn- und Betreuungspersonalverordnung
Verordnung über personelle Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen
- Hamburg -
Vom 14. Februar 2012
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 21.02.2012 S. 50; 07.09.2021 S. 619 21; 01.10.2024 S. 500 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 2170-5-3
Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulante Dienste (Wohn- und Betreuungsformen) im Sinne von § 2 Absätze 2, 4, 5 und 6 HmbWBG dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber die Mindestanforderungen nach Maßgabe der § § 2 bis 31 an die Eignung, Aus-, Fort- und Weiterbildung der Betreuungspersonen von Servicewohnanlagen und der Leitungskräfte und Beschäftigten von Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten sowie den Anteil der Fachkräfte und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer am Personal von Wohneinrichtungen erfüllt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Allgemeine Grundsätze
(1) Der Betreiber hat durch die Auswahl und den Einsatz geeigneter Betreuungskräfte sicherzustellen, dass der Zweck des Gesetzes nach § 1 HmbWBG gewahrt wird.
(2) Zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten gemäß § 14 HmbWBG hat der Betreiber seine Leitungskräfte zu befähigen, geeignete Maßnahmen zur Gesundheitsförderung auszuwählen und umzusetzen, eine beschäftigten- und familienfreundliche Arbeitsorganisation sicherzustellen sowie eine zielgerichtete Personalentwicklung im Rahmen des Personalmanagements zu betreiben.
Teil 2
Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen, Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe
Abschnitt 1
Servicewohnanlagen
(1) Betreuungspersonen müssen die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen besitzen, um die ihnen obliegenden Aufgaben zu übernehmen.
(2) Die Betreuungsperson muss folgende Kenntnisse besitzen:
(3) Die Betreuungsperson muss fähig sein:
(4) Die Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 sollen durch
nachgewiesen werden. Die Erste-Hilfe Kenntnisse nach Absatz 2 Nummer 7 sind durch einen abgeschlossenen Lehrgang für Ersthelferinnen und Ersthelfer für Betriebe, der den jeweils geltenden Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) zur Ersten Hilfe entspricht, nachzuweisen; der Lehrgang oder das letzte Training für Ersthelferinnen und Ersthelfer darf dabei nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Abschnitt 2
Wohneinrichtungen
§ 4 Allgemeine Anforderungen 24
(1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen.
(2) Persönlich nicht geeignet ist, wer insbesondere
(3) Die vorhandenen Personalressourcen für die Betreuung sind in jeder Dienstschicht so einzusetzen, dass insbesondere der Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer gedeckt und die Betreuungsqualität sichergestellt wird. Dabei sind die Konzeption der Betreuung, die Zusammensetzung der Nutzergruppen sowie der Tagesablauf und die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer zu berücksichtigen.
(4) Bei der Dienstplanung für betreuende Tätigkeiten sind die Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer insbesondere nach gleichgeschlechtlicher Betreuung und zur Ausübung kulturell bedingter Gewohnheiten zu berücksichtigen.
(5) Die Vorgaben der maßgeblichen Landesrahmenverträge und leistungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XI
(Stand: 23.10.2024)
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