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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung
- Hamburg -

Vom 7. September 2021
(HmbGVBl. Nr. 59 vom 17.09.2021 S. 619)



Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:

§ 5 Absatz 3 Satz 2 der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 50, 120) erhält folgende Fassung:

alt neu
Dies gilt nicht für Beschäftigte zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzern nach § 87b SGB XI. "Dies gilt nicht für zusätzliche Betreuungskräfte, die nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 SGB XI und § 85 Absatz 8 SGB XI Leistungen nach § 43b SGB XI erbringen, sowie für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 und § 85 Absätze 9 bis 11 SGB XI."

ID 212035

ENDE

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(Stand: 20.09.2021)

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