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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

WBBauVO - Wohn- und Betreuungsbauverordnung
Verordnung über bauliche Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen

-Hamburg-

Vom 14. Februar 2012
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 21.02.2012 S. 45; 02.03.2021 S. 118 21; 20.06.2023 S. 220 23)
Gl.-Nr.: 2170-5-2



Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen (Wohn- und Betreuungsformen) im Sinne von § 2 Absätze 2, 4 und 5 HmbWBG dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 16 erfüllt, soweit nicht nach § 19 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Barrierefreiheit

Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen, insbesondere deren Wohn- und Aufenthaltsräume, Verkehrsflächen, sanitäre Anlagen und die zum Gebrauch der Nutzerinnen und Nutzer bestimmten technischen Einrichtungen einschließlich akustischer und visueller Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen müssen den Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe entsprechend barrierefrei sein. Dies ist der Fall, wenn sie für ältere, behinderte oder auf Betreuung angewiesene Menschen ohne besondere Erschwernis und in der Regel ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Die nach § 3 Absatz 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung eingeführten technischen Regeln für barrierefreies Bauen und barrierefreie Wohnungen sind zum Zeitpunkt der Baumaßnahme zu beachten. Die Regelungen der Hamburgischen Bauordnung bleiben unberührt.

Teil 2
Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen

Abschnitt 1
Servicewohnanlagen

§ 3 Wohnungen

In Servicewohnanlagen sind den Nutzerinnen und Nutzern Wohnungen im Sinne von § 45 HBauO zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Für die Information und Beratung ist in der Servicewohnanlage ein Büro oder Besprechungsraum vorzuhalten. Der Raum muss von außen für die Nutzerinnen und Nutzer als Anlaufstelle erkennbar und mit einem Briefkasten versehen sein.

(2) Innerhalb der Servicewohnanlage oder in direkter Nachbarschaft müssen sich ein oder mehrere möblierte, flexibel nutzbare und zentral gelegene Gemeinschaftsräume befinden. Die Gesamtgemeinschaftsfläche muss insgesamt mindestens 1 m2 je Wohneinheit betragen. Die Fläche eines Gemeinschaftsraumes muss mindestens 18 m2 betragen.

Abschnitt 2
Wohneinrichtungen

§ 5 Allgemeine Anforderungen 23

(1) Wohneinrichtungen sind zu Wohnzwecken bestimmt. Standort, Grundriss und Gebäudeausstattung der Wohneinrichtung müssen geeignet sein, um

  1. die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer außerhalb der Einrichtung insbesondere durch die Nutzung von Einkaufs-, Versorgungs- und Kulturangeboten sowie des öffentlichen Nahverkehrs im Quartier zu ermöglichen,
  2. die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer innerhalb der Wohneinrichtung zu ermöglichen, insbesondere durch geeignete Räume, um Kontakte der Nutzerinnen und Nutzer untereinander sowie zu Nachbarn und Angehörigen zu fördern und zu pflegen,
  3. die räumliche Orientierung von Nutzerinnen und Nutzern in der Weise sicherzustellen, dass diese möglichst ohne fremde Hilfe und ohne Selbstgefährdung in der Lage sind, die eigene Wohnung oder das eigene Zimmer, den Gemeinschaftsbereich und den Sanitärbereich aufzusuchen sowie
  4. den Eindruck privaten Wohnraums zu vermitteln, zum Beispiel durch eine wohnungstypische Raumanordnung und Raumnutzung sowie durch eine dem Alter der Zielgruppe entsprechende Ausstattung.

(2) Wohneinrichtungen sind wahlweise in Form von

  1. Appartements mit Küche oder Kochplatz, Bad mit Badewanne oder Dusche, Waschtisch und Toilette und angrenzenden Gemeinschaftsbereichen sowie Dienstleistungs- und Funktionsräumen in zentraler Lage innerhalb der Wohneinrichtung oder
  2. in sich abgeschlossenen Wohngruppen mit Individualbereichen und direkt mit diesen verbundenen Gemeinschaftsbereichen sowie Dienstleistungs- und Funktionsräumen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe der Wohngruppen oder
  3. in sonstiger Weise mit Individualbereichen und nahegelegenen Gemeinschaftsbereichen sowie Dienstleistungs- und Funktionsräumen zu gestalten. Wohneinrichtungen nach Satz 1 müssen dabei nach ihrem Raumkonzept stets geeignete Rahmenbedingungen zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Sicherstellung von Betreuungskontinuität und Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer schaffen.

(3) Die Belichtung in den Gemeinschaftsbereichen soll überwiegend durch Tageslicht möglich sein.

(4) Für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Wohneinrichtungen sind im Individualbereich und im Gemeinschaftsbereich mit einem geeigneten hausinternen Notrufsystem auszustatten und es ist ein kabelloser Internetzugang sicherzustellen, der mindestens die Anforderungen an eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 3 des

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