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WBBauVO - Wohn- und Betreuungsbauverordnung
Verordnung über bauliche Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen
-Hamburg-
Vom 14. Februar 2012
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 21.02.2012 S. 45; 02.03.2021 S. 118 21; 20.06.2023 S. 220 23; 01.10.2024 S. 500 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 2170-5-2
Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen (Wohn- und Betreuungsformen) im Sinne von § 2 Absätze 2, 4 und 5 HmbWBG dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber die Mindestanforderungen der § § 2 bis 16 erfüllt, soweit nicht nach § 19 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Barrierefreiheit
Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen, insbesondere deren Wohn- und Aufenthaltsräume, Verkehrsflächen, sanitäre Anlagen und die zum Gebrauch der Nutzerinnen und Nutzer bestimmten technischen Einrichtungen einschließlich akustischer und visueller Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen müssen den Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe entsprechend barrierefrei sein. Dies ist der Fall, wenn sie für ältere, behinderte oder auf Betreuung angewiesene Menschen ohne besondere Erschwernis und in der Regel ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Die nach § 3 Absatz 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung eingeführten technischen Regeln für barrierefreies Bauen und barrierefreie Wohnungen sind zum Zeitpunkt der Baumaßnahme zu beachten. Die Regelungen der Hamburgischen Bauordnung bleiben unberührt.
Teil 2
Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen
Abschnitt 1
Servicewohnanlagen
§ 3 Wohnungen
In Servicewohnanlagen sind den Nutzerinnen und Nutzern Wohnungen im Sinne von § 45 HBauO zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Für die Information und Beratung ist in der Servicewohnanlage ein Büro oder Besprechungsraum vorzuhalten. Der Raum muss von außen für die Nutzerinnen und Nutzer als Anlaufstelle erkennbar und mit einem Briefkasten versehen sein.
(2) Innerhalb der Servicewohnanlage oder in direkter Nachbarschaft müssen sich ein oder mehrere möblierte, flexibel nutzbare und zentral gelegene Gemeinschaftsräume befinden. Die Gesamtgemeinschaftsfläche muss insgesamt mindestens 1 m2 je Wohneinheit betragen. Die Fläche eines Gemeinschaftsraumes muss mindestens 18 m2 betragen.
Abschnitt 2
Wohneinrichtungen
§ 5 Allgemeine Anforderungen 23
(1) Wohneinrichtungen sind zu Wohnzwecken bestimmt. Standort, Grundriss und Gebäudeausstattung der Wohneinrichtung müssen geeignet sein, um
(2) Wohneinrichtungen sind wahlweise in Form von
(3) Die Belichtung in den Gemeinschaftsbereichen soll überwiegend durch Tageslicht möglich sein.
(Stand: 17.10.2024)
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