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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsbauverordnung
- Hamburg -

Vom 20. Juni 2023
(HmbGVBl. Nr. 24 vom 27.06.2023 S. 220)



Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:

Die Wohn- und Betreuungsbauverordnung vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 45, 120), geändert am 2. März 2021 (HmbGVBl. S. 118), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Wohneinrichtungen sind im Individualbereich und im Gemeinschaftsbereich mit einem geeigneten hausinternen Notrufsystem auszustatten. "(4) Für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Wohneinrichtungen sind im Individualbereich und im Gemeinschaftsbereich mit einem geeigneten hausinternen Notrufsystem auszustatten und es ist ein kabelloser Internetzugang sicherzustellen, der mindestens die Anforderungen an eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166, 1172), erfüllt."

2. In § 19 wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Bereits vor dem 28. Juni 2023 in Betrieb genommene Gebäude oder Gebäudeteile von Wohneinrichtungen der Pflege, von Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospizen müssen den Anforderungen an den Zugang zum Internet nach § 5 Absatz 4 spätestens am 1. Januar 2025 entsprechen."

ID: 231298

ENDE

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(Stand: 03.07.2023)

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