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Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen
- Hamburg -
Vom 18. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 28.12.2018 S. 470)
Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung
Auf Grund von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449), geändert am 12. März 2018 (HmbGVBl. S. 61), wird verordnet:
Die Hamburgische Seniorenmitwirkungsverordnung vom 26. März 2013 (HmbGVBl. S. 136) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Mit der jeweiligen Aufwandsentschädigung ist der mit der Mitgliedschaft im Landes- beziehungsweise Bezirks-Seniorenbeirat verbundene Aufwand abgegolten. | "(4) Die Vorsitzenden der Seniorendelegiertenversammlungen erhalten als Aufwandsentschädigung eine Jahrespauschale im Gegenwert von sechzehn 9-Uhr-Tageskarten des Hamburger Verkehrsverbundes im Großbereich Hamburg." |
1.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Mit der jeweiligen Aufwandsentschädigung ist der mit der Mitgliedschaft im Landes- beziehungsweise Bezirks-Seniorenbeirat sowie der mit dem Vorsitz in einer Seniorendelegiertenversammlung verbundene Aufwand abgegolten."
2. In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 4 wird zum Ende des 4. Quartals fällig und von dem zuständigen Bezirksamt ausgezahlt, wenn die bzw. der Vorsitzende der Seniorendelegiertenversammlung pro Quartal an mindestens einer Sitzung der Seniorendelegiertenversammlung oder des Bezirks-Seniorenbeirats teilgenommen hat. Der Nachweis der Teilnahme wird durch die Anwesenheitsliste erbracht. Sofern die oder der Vorsitzende der Seniorendelegiertenversammlung in einem Quartal an keiner Sitzung teilgenommen hat, reduziert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend. Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung beginnt mit dem ersten Tage des Quartals, in dem das Ehrenamt aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Quartals, in dem die Vorsitztätigkeit abgegeben wird. Nach einer Wiederwahl kann für ein Quartal nur eine Aufwandsentschädigung gewährt werden."
Artikel 2
Änderung der Landespflegeausschussverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung der Verordnung über ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln zu den Artikeln 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 1 und 3 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 31. März 2019 in Kraft.
ID 190061
ENDE |
(Stand: 30.01.2019)
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