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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

HmbSenMitwVO - Hamburgische Seniorenmitwirkungsverordnung
Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung in einem Hamburger Seniorenbeirat nach dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz

- Hamburg -

Vom 26. März 2013
(HmbGVBl. Nr.5 vom 05.04.2013 S.136; 18.12.2018 S. 470 18)
Gl.-Nr.: 860-15-1


Auf Grund von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449) wird verordnet:

§ 1 18

(1) Die Mitglieder des Landes-Seniorenbeirats und der Bezirks-Seniorenbeiräte, die nicht Vorstandsmitglieder sind oder eine Fachgruppe im Sinne von Absatz 3 leiten, erhalten je Monat eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Gegenwertes von fünf 9-Uhr-Tageskarten des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) im Großbereich Hamburg. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 wird auch bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Landes-Seniorenbeirat und einem Bezirks-Seniorenbeirat nur einmal gewährt.

(2) Die Vorstandsmitglieder der Seniorenbeiräte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung im Gegenwert einer HVV-Seniorenkarte im Abonnement für den Großbereich Hamburg. Bei der oder dem Vorsitzenden des Landes-Seniorenbeirats wird die monatliche Aufwandsentschädigung um 50 Euro, bei den Vorsitzenden der Bezirks-Seniorenbeiräte um jeweils 40 Euro erhöht. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Wer mindestens eine Fachgruppe des Landes-Seniorenbeirats leitet und kein Vorstandsmitglied im Sinne von Absatz 2 ist, erhält anstelle der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung im Gegenwert einer HVV-Seniorenkarte im Abonnement für den Großbereich Hamburg. Fachgruppen im Sinne von Satz 1 sind höchstens acht dauerhaft zu bestimmten Themen eingerichtete Gruppen, die sich regelmäßig treffen, themenbezogene Stellungnahmen, Vorhaben und Projekte erarbeiten und in Abstimmung mit dem Landes-Seniorenbeirat umsetzen. Die Aufwandsentschä digung nach Satz 1 wird nur einmal gewährt, unabhängig von der Anzahl der geleiteten Fachgruppen.

(4) Die Vorsitzenden der Seniorendelegiertenversammlungen erhalten als Aufwandsentschädigung eine Jahrespauschale im Gegenwert von sechzehn 9-Uhr-Tageskarten des Hamburger Verkehrsverbundes im Großbereich Hamburg.

(5) Mit der jeweiligen Aufwandsentschädigung ist der mit der Mitgliedschaft im Landes- beziehungsweise Bezirks-Seniorenbeirat sowie der mit dem Vorsitz in einer Seniorendelegiertenversammlung verbundene Aufwand abgegolten.

§ 2 18

(1) Die Aufwandsentschädigung nach § 1 Absätze 1 bis 3 wird jeweils zum Ende eines Quartals fällig und von der zuständigen Behörde ausgezahlt, wenn das Beiratsmitglied in dem betreffenden Zeitraum an mindestens einer Beiratssitzung teilgenommen hat. Der Nachweis der Teilnahme wird durch die Anwesenheitsliste erbracht.

(2) Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in dem das Ehrenamt wahrgenommen wird. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Landes- oder Bezirks-Seniorenbeirat endet. Das Gleiche gilt für die Ausübung einer Vorstandsfunktion sowie für die Leitung einer Fachgruppe.

(3) Nach einer Wiederwahl oder Wiederberufung kann für einen Kalendermonat nur eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(4) Die Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 4 wird zum Ende des 4. Quartals fällig und von dem zuständigen Bezirksamt ausgezahlt, wenn die bzw. der Vorsitzende der Seniorendelegiertenversammlung pro Quartal an mindestens einer Sitzung der Seniorendelegiertenversammlung oder des Bezirks-Seniorenbeirats teilgenommen hat. Der Nachweis der Teilnahme wird durch die Anwesenheitsliste erbracht. Sofern die oder der Vorsitzende der Seniorendelegiertenversammlung in einem Quartal an keiner Sitzung teilgenommen hat, reduziert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend. Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung beginnt mit dem ersten Tage des Quartals, in dem das Ehrenamt aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Quartals, in dem die Vorsitztätigkeit abgegeben wird. Nach einer Wiederwahl kann für ein Quartal nur eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft.

ENDE

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