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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

HmbNVO - Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten

- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2011
(HmbGVBl. Nr. 46 vom 13.12.2011 S. 513; 18.09.2018 S. 310 18)
Gl.-Nr.: 2030-1-81


§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg und für die Beamtinnen und Beamten der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Öffentliche Ehrenämter

(1) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 HmbBG sind

  1. die in Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts als Ehrenämter bezeichneten Tätigkeiten,
  2. die auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Dienst.

Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes umfasst nur die zum unmittelbaren Aufgabenkreis dieses Amtes gehörenden Tätigkeiten.

(2) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nehmen kein öffentliches Ehrenamt im Sinne des § 70 Absatz 4 HmbBG wahr.

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder für deren Verbände ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

  1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 erster Halbsatz durch Zahlung von Beitragen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 erster Halbsatz dient.

§ 4 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Landesdienst

Aufgaben, die für die Freie und Hansestadt Hamburg oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

§ 5 Vergütung, Unentgeltlichkeit

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

  1. der Ersatz von Reisekosten bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamtinnen und Beamte als Reisekostenvergütung vorsehen,
  2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Reisekostenvergütungen insoweit, als sie den Betrag nach Absatz 2 Nummer 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

(4) Eine Tätigkeit ist als unentgeltlich im Sinne des § 72 Absatz 1 Nummer 4 HmbBG und des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dieser Verordnung anzusehen, wenn sie ohne Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeübt wird.

§ 6 Anzeige und Ausübung der Nebentätigkeit

(1) Die Ausübung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit ist grundsätzlich erst einen Monat nach ihrer Anzeige zulässig (§ 75 Satz 2 HmbBG); die Frist beginnt mit Vorlage der nach § 75 Satz 3 HmbBG erforderlichen Nachweise. Sie darf bereits vor Ablauf der Monatsfrist ausgeübt werden, wenn die Einhaltung der Frist für die Beamtin oder den Beamten in Abwagung mit dienstlichen Interessen eine besondere Harte darstellt oder aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist; das gilt nicht, wenn innerhalb der vergangenen fünf Jahre die Ausübung der beantragten oder einer gleichartigen Nebentätigkeit der Beamtin oder dem Beamten eingeschränkt oder untersagt oder die Genehmigung einer solchen Nebentätigkeit ganz oder teilweise versagt oder widerrufen worden ist.

(2) Die Anzeige muss Angaben über Gegenstand, Auftraggeberin bzw. Auftraggeber und zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit (Stundenzahl in der Woche) sowie darüber enthalten, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn für die Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden. In den Fallen des Absatzes 1 Satz 2 muss die Anzeige auch Angaben über die Umstande enthalten, die eine Ausübung der Nebentätigkeit bereits vor Ablauf der Monatsfrist rechtfertigen.

(3) Über die Einschränkung oder Untersagung einer Nebentätigkeit soll innerhalb eines Monats entschieden werden; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Nachweise vorliegen.

(4) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die Nebentätigkeit nach spätestens fünf Jahren erneut anzuzeigen, wenn sie bzw. er sie weiterhin ausübt.

§ 7 Abwicklung

Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme eingeschränkt beziehungsweise ganz oder teilweise untersagt, soll der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen es zulassen.

§ 8 Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und Ablieferungspflicht

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