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Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Nebentätigkeitsverordnung
- Hamburg -
Vom 18. September 2018
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 21.09.2018 S. 310)
Auf Grund von § 78 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:
§ 1
Änderung der Hamburgischen Nebentätigkeitsverordnung
Die Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 513) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewahrt, dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt nicht übersteigen
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"Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt nicht übersteigen
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2. In § 9 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
"9. Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder im öffentlichen Interesse erforderlich sind, soweit die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht zugelassen hat."
§ 2
Schlussbestimmungen
§ 1 Nummer 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. § 1 Nummer 2 kann auch für Nebentätigkeiten angewendet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt worden sind.
ID:181536
ENDE |
(Stand: 02.10.2018)
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