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Regelwerk; Arbeits-&Sozialrecht

HmbMuSchVO - Hamburgische Mutterschutzverordnung
Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen

- Hamburg -

Vom 11. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 28.12.2018 S. 460)
Gl.-Nr.: 2030-1-85



Archiv: 1999

Auf Grund von § 81 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:

§ 1 Anwendung des Mutterschutzgesetzes

(1) Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) sind entsprechend anzuwenden:

  1. zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 MuSchG),
  2. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absätze 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG),
  3. zum Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 MuSchG),
  4. zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 MuSchG),
  5. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 MuSchG),
  6. zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 MuSchG),
  7. zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 MuSchG),
  8. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Dienststellen, zum Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen (§ 27 MuSchG),
  9. zum behördlichen Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr (§ 28 MuSchG),
  10. zu der Zuständigkeit und zu den Befugnissen der Aufsichtsbehörde (§ 29 Absätze 1 bis 4 MuSchG).

Satz 1 gilt auch für die auf der Grundlage von § 31 Nummern 1 bis 5 und 7 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung. Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Personen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, auszuhändigen oder in einem elektronischen Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen.

§ 2 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen

(1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote (§§ 3, 5, 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 MuSchG) mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit (§ 4 Absatz 1 MuSchG) wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge grundsätzlich nicht berührt. Dies gilt auch für das Dienstversäumnis wegen ärztlicher Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie während des Stillens (§ 7 MuSchG).

(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 2 Absatz 3 der Hamburgischen Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460, 46 1), richtet sich die Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.

(3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191, 195), ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

§ 3 Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung, Verlust der Beamtenrechte

(1) Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen nicht verfügt werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn dies auf einem von den Beamtinnen auf Probe oder den Beamtinnen auf Widerruf nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er im Hinblick auf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe oder Beamtinnen auf Widerruf trifft.

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