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Regelwerk, Arbeits-&Sozialrecht

HmbMuSchVO - Hamburgische Mutterschutzverordnung
Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen

- Hamburg -

Vom 7. Dezember 1999
(HmbGVBl. 1999 S. 279; 11.09.2001 S. 337, 338, 384; 01.07.2003 S. 207; 21.02.2017 S. 48 17; 28.12.2018 S. 460aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030-1-85



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 87 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95), wird verordnet:

§ 1

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.

(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 2

(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.

(2) Dies gilt insbesondere

  1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden; sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei Arbeiten nach dem ersten Halbsatz;
  2. für Arbeiten, bei denen die Beamtin ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung vom Beginn des sechsten Monats der Schwangerschaft an täglich vier Stunden überschreitet;
  3. für Arbeiten, bei denen die Beamtin sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss;
  4. für Arbeiten, bei denen die Beamtin Geräte und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere mit Fußbetrieb, zu bedienen hat;
  5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht;
  6. für Arbeiten, bei denen die Beamtin erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt ist, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder tätlich angegriffen zu werden;
  7. für Tätigkeiten auf Beförderungsmitteln vom Beginn des vierten Monats der Schwangerschaft an.

§ 3

(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 1 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen beschäftigt werden. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(2) Eine Beamtin, die in den ersten sechs Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.

(3) Solange die Beamtin stillt, darf sie nicht zu Dienstleistungen der in § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 1, 3 und 4 bezeichneten Art herangezogen werden.

§ 4   17

Durch die Beschäftigungsverbote (§§ 1 bis 3) wird die Zahlung der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für die Dienstversäumnisse während der Stillzeit (§ 8) und das Verbot der Beschäftigung zu ungünstigen Zeiten (§ 9 Absatz 1). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten beziehungsweise die Erschwerniszulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

§ 5

Soweit die in § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf insgesamt 210 Euro begrenzt.

§ 6

Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder während der Stillzeit mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.

§ 7

(1) Sobald einer Beamtin ihre Schwangerschaft bekannt ist, soll sie die Beschäftigungsbehörde unterrichten und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen der Beschäftigungsbehörde hat sie das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen.

(2) Für die Berechnung des in § 1 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen der Beschäftigungsbehörde das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich die Ärztin, der Arzt, die Hebamme oder der Entbindungspfleger über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich der Zeitraum entsprechend.

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt die Beschäftigungsbehörde.

§ 8

(1) Einer Beamtin ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf festgesetzte Ruhepausen angerechnet werden.

§ 9

(1) Während ihrer Schwangerschaft und während der Stillzeit darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit herangezogen und weder in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr noch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über achtundachtzig Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

§ 10

(1) Während ihrer Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Entbindung darf eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht entlassen werden, wenn der Beschäftigungsbehörde die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt ist. Eine ohne diese Kenntnis ausgesprochene Entlassung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, wenn der Beschäftigungsbehörde die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Entlassungsverfügung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) Der Senat, bei Körperschaftsbeamtinnen die nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständige Stelle, kann auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im förmlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 33 und 34 HmbBG bleiben unberührt.

§ 11

Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 782) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

ENDE

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