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HmbBQFG - Hamburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Hamburgisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
- Hamburg -
Vom 19. Juni 2012
(HmbGVBl. Nr. 28 vom 03.07.2012 S. 254 Inkrafttreten;:15.12.2015 S. 362 15; 07.02.2019 S. 42 19; 25.05.2021 S. 381 21)
Gl.-Nr.: 806-23
Teil 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen der Freien und Hansestadt Hamburg unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1903), zuletzt geändert am 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Auf akademische Qualifikationen findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit diese Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes sind.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in der Freien und Hansestadt Hamburg eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
(3) Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Weitergabe von Daten an die zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten, wenn eine Berufsausübung untersagt oder eingeschränkt wird (Vorwarnmechanismus). Abweichend von Absatz 2 gelten § 13a (Europäischer Berufsausweis) und § 13b (Vorwarnmechanismus) auch für Personen, die im Inland einen Ausbildungsnachweis erworben haben.
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis, dass die Berufsangehörige oder der Berufs angehörige die notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93, S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), sowie der danach erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Antragstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absätze 5 bis 7, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist.
Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit
Abschnitt 1
Nicht reglementierte Berufe
§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit 15
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
(Stand: 28.08.2023)
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