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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 25. Mai 2021
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 08.06.2021 S. 381)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 7. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 42), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
1.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. | "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen." |
2. In § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner nach Abschnitt 3 des Hamburgischen Gesetzes über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444), zuletzt geändert am 7. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 42), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."
3. In § 7 Absatz 1 werden hinter dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
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Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen." |
4.2 In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4
Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3.
gestrichen.
4.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. | "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3." |
5. § 13 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(Stand: 15.06.2021)
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