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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 31. März 2026
(HmbGVBl. Nr. 13 vom 10.04.2026 S. 115)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 381), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "ihrer Berufsqualifikation entsprechende" gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
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| Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu erstellen. | "Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder vereidigt ist." |
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Sie kann außerdem auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Vorlage der Unterlagen oder die Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen."
c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."
d) In Absatz 6 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
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| Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in der Freien und Hansestadt Hamburg eine ihrer oder seiner Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. | "Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in der Freien und Hansestadt Hamburg eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
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3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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| Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. | "Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle "Im Fall des § 5 Absätze 4 und 5" durch die Textstelle "In den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 3, Absätze 4 und 5" ersetzt.
4. In § 10 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
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| (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien und Hansestadt Hamburg reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in der Freien und Hansestadt Hamburg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können. |
"(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, wird bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien und Hansestadt Hamburg reglementierten Berufs festgestellt,
Die Vorschriften des § 13c sind zu berücksichtigen. |
(Stand: 22.04.2026)
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