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Anordnung zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Entschädigung -
- Hamburg -
Vom 20. Februar 2024
(Amtl. Anz. Nr. 18 vom 01.03.2024 S. 281 i.K.)
Zuständig für die Durchführung
ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
Zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gemäß §§ 58 und 78 SGB XIV ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 4 Absatz 6 Satz 2 und § 100 Absätze 1 und 3 SGB XIV werden
der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
übertragen.
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(Stand: 06.03.2024)
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