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Regelwerk

Änderungstext

Anordnung zum Erlass sowie zur Änderung und Aufhebung von Anordnungen im Rahmen der Reform des Sozialen Entschädigungsrechtes
- Hamburg -

Vom 20. Februar 2024
(Amtl. Anz. Nr. 18 vom 01.03.2024 S. 281)


Artikel 1
Anordnung zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Entschädigung -

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht

Auf Grund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 58), wird bestimmt:

Die Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht vom 27. März 2001 (Amtl. Anz. S. 1113), zuletzt geändert am 8. März 2022 (Amtl. Anz. S. 377), wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt III wird die Textstelle "sowie § 63 Absatz 5 IfSG" gestrichen.

2. Abschnitt a der Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 Der Eintrag zu Vorschrift § 61 Sätze 2 und 3, § 63 Absatz 5

Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen
1 2 3 4 5
§ 61 Sätze 2 und 3, § 63 Absatz 5 Ausnahmeentscheidung bei der Gewährung einer Versorgung bei Impfschäden die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde erteilt nach der Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 16. Juli 1981 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2114), in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

wird gestrichen.

2.2 Der Eintrag zu Vorschrift § 64 Absatz 1

Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen
1 2 3 4 5
§ 64 Absatz 1 Durchführung der Versorgung bei Impfschäden zuständig ist die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration auf Grund von § 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1171), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 650), und auf Grund der Anordnung über die Zuständigkeit für die Kriegs- und Zivilopferfürsorge vom 14. Juli 1998 (Amtl. Anz. S. 1977), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2114)

wird gestrichen.

Artikel 3
Schlussbestimmungen

Auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung zur Aufhebung ermächtigungsloser Rechtsverordnungen vom 21. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 43) sowie der in der Präambel von Artikel 2 genannten Rechtsvorschrift wird verordnet:

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die

  1. Anordnung über die Zuständigkeit für die Kriegs- und Zivilopferfürsorge vom 14. Juli 1998 (Amtl. Anz. S. 1977) in der geltenden Fassung,
  2. Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 16. Juli 1981 (Amtl. Anz. S. 1377) in der geltenden Fassung,
  3. Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesversorgungsamts vom 21. November 1972 (HmbGVBl. S. 232) in der geltenden Fassung

außer Kraft.

ID 240415

ENDE

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