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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes
- Hessen -

Vom 21. November 2014
(GVBl. Nr. 21 vom 03.12.2014 S. 300)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 11 Abs. 2 und des § 12 Abs. 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 29. Oktober 2010 (GVBl. I S. 369) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 18) " ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)," eingefügt.

2. In § 10 Satz 1 werden die Angaben "(BGBl. I S. 388)" durch "(BGBl. I S. 386)" und "3. August 2010 (BGBl. I S. 1112)" durch "25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten  " § 12 Inkrafttreten"

b) Satz 2

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

wird aufgehoben.

4. Nr. 1 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) Buchst. a wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchst. aa wird die Angabe "27,50" durch "37,50"
ersetzt.

bb) In Doppelbuchst. bb wird die Angabe "17,50" durch "24" ersetzt.

b) Buchst. b wird wie folgt gefasst:


alt neu
b) eine Pauschale für entstandene Fahrt- und Wartezeiten bei einer einfachen Wegstrecke zwischen Wohnort und Einsatzort:
aa) von bis zu 50 Kilometern in Höhe von 35 Euro,
bb) von bis zu 70 Kilometern in Höhe von 45 Euro,
cc) von bis zu 90 Kilometern in Höhe von 55 Euro,
dd) bei mehr als 90 Kilometern in Höhe von 60 Euro,
"b) eine Pauschale für entstandene Fahrt- und Wartezeiten bei einer einfachen Wegstrecke zwischen Wohnort und Einsatzort:

aa) von bis zu 50 Kilometern
in Höhe von 46 Euro,

bb) von bis zu 70 Kilometern
in Höhe von 59 Euro,

cc) von bis zu 90 Kilometern
in Höhe von 72 Euro,

dd) von bis zu 100 Kilometern
in Höhe von 85 Euro,

ee) von bis zu 150 Kilometern
in Höhe von 98 Euro,

ff) bei mehr als 150 Kilometern in Höhe von 150 Euro,"

c) Buchst. d wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchst. aa wird die Angabe "55" durch "75" ersetzt.

bb) In Doppelbuchst. bb wird die Angabe "35" durch "48" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

____________
*) Ändert FFN 34-06

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