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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

HessBGG - Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze

- Hessen -

Vom 20. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 23 vom 23.12.2004 S. 482; 05.06.2007 S. 294 07; 14.12.2009 S. 729 09; 13.12.2012 S. 622 12; 19.06.2019 S. 161 19)
Gl.-Nr.: 34-36


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes 19

Ziel dieses Gesetzes ist es, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1420) die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

§ 2 Menschen mit Behinderungen 19

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt in der Regel ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

§ 3 Barrierefreiheit, Zielvereinbarungen  19

(1) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind und über die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit verständlich informiert wird.

(2) Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen Zielvereinbarungen zwischen Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen einerseits und Unternehmen oder Unternehmensverbänden andererseits für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden, soweit keine speziellen Rechtsvorschriften entgegenstehen und keine Zielvereinbarungen nach § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), bestehen. Soweit Landesverbände nicht vorhanden sind, können auch örtliche Verbände, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten, Zielvereinbarungen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich treffen. Die Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(3) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

  1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
  2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen,
  3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

(4) Die Verhandlungen über Zielvereinbarungen sind innerhalb von vier Wochen nach deren Anzeige gegenüber dem Vereinbarungspartner aufzunehmen. Verhandlungen können nicht für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer bereits zustande gekommenen Zielvereinbarung geführt werden. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.

(5) Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen nach § 18 führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband ist verpflichtet, die erforderlichen Anzeigen nach Satz 1 in informationstechnisch erfassbarer Form zu übermitteln.

§ 4 Benachteiligung 09 19

(1) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn

  1. Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden,
  2. Menschen mit Behinderungen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird,
  3. angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne der Art. 2 und 5 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention versagt werden oder
  4. Menschen mit Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 3 oder 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. S. 610), belästigt werden.

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