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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes
- Hessen -

Vom 19. Juni 2019
(GVBl. Nr. 13 vom 02.07.2019 S. 161)



Artikel 1

Das Hessische Behinderten-Gleichstellungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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§ 1 Gesetzesziel

§ 2 Behinderung

" § 1 Ziel des Gesetzes

§ 2 Menschen mit Behinderungen"

b) Der Angabe zu § 3 werden ein Komma und das Wort "Zielvereinbarungen" angefügt.

c) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 Frauen mit Behinderungen " § 5 Vermeidung von Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe, besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern mit Behinderungen"

d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

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§ 8 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen " § 8 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen"

e) In der Angabe zu § 8b werden nach dem Wort "Interessenvertretung" die Wörter "und Interessenwahrnehmung" eingefügt.

f) In der Angabe zu § 11 wird das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

g) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Verständlichkeit und Leichte Sprache"

h) Der Angabe zu § 14 werden ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

i) In der Angabe zu § 16 wird das Wort "Rechtsschutz" durch "Prozessstandschaft" ersetzt.

j) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

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§ 18 Amt der oder des Behindertenbeauftragten der Hessischen Landesregierung " § 18 Beauftragte oder Beauftragter der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen"

k) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19 Inklusionsbeirat"

1) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

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Abschnitt 6

§ 19 Inkrafttreten

"Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten"

2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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§ 1 Gesetzesziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

" § 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1420) die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

§ 2 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 2 Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt in der Regel ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Zielvereinbarungen" angefügt.

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(Stand: 26.07.2019)

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