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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

HessBGGAV - Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes

Vom 29. Oktober 2010
(GVBl.I Nr. 19 vom 25.11.2010 S. 369; 21.11.2014 S. 300 14)
Gl.-Nr.: 34-66


Siehe Fn. *

Aufgrund des § 11 Abs. 2 und des § 12 Abs. 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 729), wird verordnet:

Erster Teil
Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, sehbehinderte und taubblinde Menschen im Verwaltungsverfahren

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass

Blinde, sehbehinderte und taubblinde Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens verlangen, dass ihnen öffentlich-rechtliche Verträge, Vordrucke und Bescheide (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen, in einer für sie wahrnehmbaren, geeigneten Form zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht für das behördliche Ordnungswidrigkeitenverfahren.

§ 2 Geeignete Formen der Zugänglichmachung

(1) Die in § 1 Satz 1 genannten Dokumente können

  1. in Blindenschrift oder in Großdruck,
  2. elektronisch durch E-Mail oder Datenträger,
  3. akustisch durch Hörkassette,
  4. mündlich von Person zu Person oder
  5. in sonstiger Weise

zugänglich gemacht werden. Ein Dokument ist zugänglich gemacht, wenn die oder der Berechtigte den Inhalt des Dokumentes wahrnehmen kann.

(2) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der barrierefreien Informationstechnik nach § 14 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes maßgebend.

§ 3 Umfang des Anspruchs auf Zugänglichmachung

(1) Die Berechtigten können zwischen den Formen der Zugänglichmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auswählen. Die Auswahlentscheidung ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Erhalten die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen Kenntnis von der Blindheit, Taubblindheit oder einer anderen Sehbehinderung einer oder eines Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, haben sie diese auf ihr Recht auf Zugänglichmachung nach § 1 Satz 1 und ihr Wahlrecht nach Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen.

§ 4 Zeitpunkt der Zugänglichmachung 14

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften über die Bekanntgabe nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), bleiben unberührt.

§ 5 Kosten

Zusätzliche Kosten für die Zugänglichmachung eines Dokuments in wahrnehmbarer Form nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes werden nicht erhoben. Dies gilt auch für Folgekosten.

Zweiter Teil
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren

§ 6 Anwendungsbereich und Anlass

(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens verlangen, dass ihnen für die mündliche Kommunikation eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen bereitgestellt werden. Dies gilt nicht für das behördliche Ordnungswidrigkeitenverfahren.

(2) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Kommunikation von hör- oder sprachbehinderten Eltern mit der Schule im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes. Dies gilt nicht für Unterricht in Schulen und andere schulische Veranstaltungen.

§ 7 Geeignete Kommunikationshilfen

(1) Andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes sind

  1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, insbesondere
    1. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
    2. Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
    3. Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher und
    4. Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten,
  2. Kommunikationsmethoden, insbesondere
    1. Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden,
    2. Unterstützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung,
    3. relaisgestützte Kommunikation und
    4. lautsprachbegleitende Gebärden,
  3. Kommunikationsmittel, insbesondere
    1. akustischtechnische Hilfen und
    2. grafische Symbol-Systeme.

(2) Die Kommunikation mittels einer Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie die für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

§ 8 Umfang des Anspruchs auf Kommunikationshilfen

(1) Die Berechtigten können zwischen den geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des § 7 auswählen oder auch selbst eine geeignete Kommunikationshilfe bereitstellen.

(2) Erhalten die in § 9

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