umwelt-online: (Muster-)Arbeits- und Ausbildungsverträge - Hessen - (2)

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Arbeitsvertrag  Anlage 6

Zwischen

...............................................................................................................

vertreten durch ................................................................. (Arbeitgeber)

und

Frau /Herrn8.................................................................

wohnhaft in ................................................................. (Arbeiterin/Arbeiter)8

geboren am: .................................................................

wird - vorbehaltlich1................................................................. - folgender

Arbeitsvertrag

geschlossen:

§ 1

Frau/Herr8.................................................................

wird ab .................................................................

❏ als vollbeschäftigte Arbeiterin/vollbeschäftigter Arbeiter2, 8

❏ als nicht vollbeschäftigte Arbeiterin/nicht vollbeschäftigter Arbeiter2, 8

❏ mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters2

❏ mit ............. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters2, 3

❏ mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ..... Stunden2, 4

auf unbestimmte Zeit eingestellt.5

§ 2

(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 31. März 2004 geltenden Fassung, soweit nachstehend zu Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Sollten diese Tarifverträge künftig durch Tarifverträge des Landes Hessen ergänzt, geändert oder ersetzt werden, finden die Tarifverträge des Landes Hessen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gleiches gilt für Tarifverträge eines Verbandes, soweit das Land Hessen diesem angehört und sich der Geltungsbereich dieser Tarifverträge auf das Land Hessen erstreckt. Endet die Mitgliedschaft des Landes Hessen in dem Verband, werden künftige Tarifverträge des Verbandes sowie deren künftige Ergänzungen oder Änderungen nicht mehr einbezogen.

(2) Außerdem finden alle sonstigen einschlägigen vom Land Hessen abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Geht das Arbeitsverhältnis auf einen Arbeitgeber über, für den die Tarifverträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht kraft Tarifbindung gelten, werden Tarifverträge sowie Ergänzungen und Änderungen, die erst nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in Kraft treten, nicht mehr einbezogen. Geht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes Hessen über, gilt Satz 1 nur, soweit die Rechtsvorschrift keine abweichende Regelung vorsieht.

§ 3

(1) Die gekündigten §§ 15 bis 19 MTArb und die Sonderregelungen hierzu gelten mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 MTArb folgende Wochenarbeitszeit gilt:

bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,

ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche,

ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche.

(Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird.)

Sofern für das Land Hessen ein Tarifvertrag abgeschlossen wird, der eine aus Arbeitnehmersicht günstigere Regelung der Arbeitszeit enthält, verpflichtet sich das Land Hessen, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer schriftlich anzubieten.

(2) Der gekündigte Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003, gilt bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Zuwendung ein Bemessungssatz von 60 v. H. zu Grunde gelegt wird.

(3) Der gekündigte Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 29. Oktober 2001 und den Euro-Tarifvertrag vom 30. Oktober 2001, wird bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe angewendet, dass das volle Urlaubsgeld 166,17 Euro beträgt.

§ 46

Die Probezeit nach § 5 Satz 1 erster Halbsatz MTArb beträgt drei Monate. § 5 Satz 2 MTArb (Verlängerung der Probezeit) bleibt unberührt.

§ 5

Die Arbeiterin/Der Arbeiter8 ist in die Lohngruppe ............ eingereiht.

§ 6

(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

............................................................................................................... ...............................................................................................................
...............................................................................................................

(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist

❏ von zwei Wochen zum Monatsschluss2

❏ von

zum .......................2

schriftlich gekündigt werden.7

§ 7

Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Arbeiterin/Arbeiter)8

____________________

1 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird.

2 Zutreffendes bitte ankreuzen!

3 Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.B. drei Viertel; 60 v. H.) vereinbart werden soll.

4 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll.

5 Ist es aufgrund der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung der Arbeiterin/des Arbeiters (z.B. Reinigungspersonal in Schulen) oder aus Gründen der Dienstplangestaltung erforderlich, den Ausgleichszeitraum des § 15 Abs. 1 Satz 2 MTArb zu verlängern (z.B. ein Jahr), sollte folgender Satz angefügt werden:

"Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird ein Zeitraum von zu
Grunde gelegt."

6

  1. Wird die Arbeiterin/der Arbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des § 4 wie folgt zu fassen:
    "Eine Probezeit entfällt (§ 5 Satz 1 zweiter Halbsatz dritte Alternative MTArb)."
  2. Soll die Probezeit nach § 5 Satz 1 zweiter Halbsatz zweite Alternative MTArb ausnahmsweise verkürzt werden, ist der Text des § 4 wie folgt zu fassen:
    "Die Probezeit beträgt (§ 5 Satz 1 zweiter Halbsatz zweite Alternative MTArb). § 5 Satz 2 MTArb (Verlängerung der Probezeit) bleibt unberührt."
  3. Soll auf eine Probezeit nach § 5 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Alternative MTArb ausnahmsweise verzichtet werden, ist der Text des § 4 wie folgt zu fassen:
    "Eine Probezeit ist nicht vereinbart (§ 5 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Alternative MTArb)."

7 Für den Fall, dass die vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist Absatz 2 zu streichen.

8 Nichtzutreffendes bitte streichen!

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Arbeitsvertrag Anlage 7

Zwischen

...............................................................................................................

vertreten durch ................................................................. (Arbeitgeber)

und

Frau /Herrn10.................................................................

wohnhaft in ................................................................. (Arbeiterin/Arbeiter)10

geboren am: .................................................................

wird - vorbehaltlich1................................................................. - folgender

Arbeitsvertrag

geschlossen:

§ 1

Frau/Herr10.................................................................

wird ab .................................................................

❏ als vollbeschäftigte Arbeiterin/vollbeschäftigter Arbeiter2, 10

❏ als nicht vollbeschäftigte Arbeiterin/nicht vollbeschäftigter Arbeiter2, 10

❏ mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters2

❏ mit ............ der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters2, 3

❏ mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von .... Stunden2, 4

eingestellt,5 und zwar

❏ wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes2

❏ bis zum2

❏ für folgenden zeitlich begrenzten Zweck2 ....................................................................................................

.................................................................................................... bis6

❏ aushilfsweise2

    ❏ zur Vertretung2

    ❏ zur zeitweiligen Aushilfe2

    bis6, 7

❏ ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung bis6

§ 2

(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 31. März 2004 geltenden Fassung, soweit nachstehend zu Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Sollten diese Tarifverträge künftig durch Tarifverträge des Landes Hessen ergänzt, geändert oder ersetzt werden, finden die Tarifverträge des Landes Hessen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gleiches gilt für Tarifverträge eines Verbandes, soweit das Land Hessen diesem angehört und sich der Geltungsbereich dieser Tarifverträge auf das Land Hessen erstreckt. Endet die Mitgliedschaft des Landes Hessen in dem Verband, werden künftige Tarifverträge des Verbandes sowie deren künftige Ergänzungen oder Änderungen nicht mehr einbezogen.

(2) Außerdem finden alle sonstigen einschlägigen vom Land Hessen abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Geht das Arbeitsverhältnis auf einen Arbeitgeber über, für den die Tarifverträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht kraft Tarifbindung gelten, werden Tarifverträge sowie Ergänzungen und Änderungen, die erst nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in Kraft treten, nicht mehr einbezogen. Geht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes Hessen über, gilt Satz 1 nur, soweit die Rechtsvorschrift keine abweichende Regelung vorsieht.

§ 3

(1) Die gekündigten §§ 15 bis 19 MTArb und die Sonderregelungen hierzu gelten mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 MTArb folgende Wochenarbeitszeit gilt:

bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,

ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche,

ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche.

(Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird.) Sofern für das Land Hessen ein Tarifvertrag abgeschlossen wird, der eine aus Arbeitnehmersicht günstigere Regelung der Arbeitszeit enthält, verpflichtet sich das Land Hessen, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer schriftlich anzubieten.

(2) Der gekündigte Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003, gilt bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Zuwendung ein Bemessungssatz von 60 v. H. zu Grunde gelegt wird.

(3) Der gekündigte Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 29. Oktober 2001 und den Euro-Tarifvertrag vom 30. Oktober 2001, wird bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe angewendet, dass das volle Urlaubsgeld 166,17 Euro beträgt.

§ 48

Die Probezeit nach § 5 Satz 1 erster Halbsatz MTArb beträgt drei Monate. § 5 Satz 2 MTArb (Verlängerung der Probezeit) bleibt unberührt.

§ 5

Die Arbeiterin/Der Arbeiter10 ist in die Lohngruppe ............... eingereiht.

§ 6

(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: ............................................................................................................... ............................................................................................................... ...............................................................................................................

(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist

❏ von zwei Wochen zum Monatsschluss2

❏ von

zum2

schriftlich gekündigt werden.9

§ 7

Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Arbeiterin/Arbeiter)10

___________

1 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird.

2 Zutreffendes bitte ankreuzen!

3 Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.B. drei Viertel; 60 v. H.) vereinbart werden soll.

4 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll.

5 Ist es aufgrund der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung der Arbeiterin/des Arbeiters (z.B. Reinigungspersonal in Schulen) oder aus Gründen der Dienstplangestaltung erforderlich, den Ausgleichszeitraum des § 15 Abs. 1 Satz 2 MTArb zu verlängern (z.B. ein Jahr), sollte dem § 1 folgender Satz angefügt werden:

"Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird ein Zeitraum von zu Grunde gelegt."

6 Zeitpunkt bzw. Ereignis angeben, mit dessen Eintritt das Arbeitsverhältnis endet.

7 Bei Vertretung wegen Krankheit der/des zu Vertretenden empfiehlt sich folgende Formulierung:

" ........... bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit von Frau/Herrn ................. bzw. ihrem/seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, längstens bis zum ............... Im Falle des Ausscheidens des/der zu Vertretenden behält sich der Arbeitgeber ausdrücklich das Recht vor, über die Besetzung des Arbeitsplatzes und die Anforderungen hieran neu zu entscheiden."

8

  1. Wird die Arbeiterin/der Arbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des § 4 wie folgt zu fassen:
    "Eine Probezeit entfällt (§ 5 Satz 1 zweiter Halbsatz dritte Alternative MTArb)."
  2. Soll die Probezeit nach § 5 Satz 1 zweiter Halbsatz zweite Alternative MTArb ausnahmsweise (auch bei einer Vertragsdauer von höchstens drei Monaten) verkürzt werden, ist der Text des § 4 wie folgt zu fassen:
    "Die Probezeit beträgt (§ 5 Satz 1 zweiter Halbsatz zweite Alternative MTArb). § 5 Satz 2 MTArb (Verlängerung der Probezeit) bleibt unberührt."
  3. Soll auf eine Probezeit nach § 5 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Alternative MTArb ausnahmsweise verzichtet werden, ist der Text des § 4 wie folgt zu fassen:
    "Eine Probezeit ist nicht vereinbart (§ 5 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Alternative MTArb)."

9 Für den Fall, dass die vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist Absatz 2 zu streichen.

10 Nichtzutreffendes bitte streichen!

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Arbeitsvertrag Anlage 8

Zwischen

...............................................................................................................

vertreten durch ................................................................. (Arbeitgeber)

und

Frau /Herrn7.................................................................

wohnhaft in ................................................................. (Arbeiterin/Arbeiter)7

geboren am: .................................................................

wird - vorbehaltlich1................................................................. - folgender

Arbeitsvertrag

geschlossen:

§ 1

Frau/Herr7.................................................................

wird ab .................................................................

❏ als vollbeschäftigte Arbeiterin/vollbeschäftigter Arbeiter2, 7

❏ als nicht vollbeschäftigte Arbeiterin/nicht vollbeschäftigter Arbeiter2, 7

❏ mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters2

❏ mit .......... der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters2, 3

❏ mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ......... Stunden2, 4

befristet nach § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der jeweiligen Fassung als Arbeiterin/Arbeiter2 zur Vertretung von Frau/Herrn2 .............. eingestellt5, und zwar

❏ für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz/einer ggf. anschließenden Elternzeit/der Elternzeit/des Betreuungsurlaubs2, 6, 7

❏ bis zum2, 6

§ 2

(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 31. März 2004 geltenden Fassung, soweit nachstehend zu Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Sollten diese Tarifverträge künftig durch Tarifverträge des Landes Hessen ergänzt, geändert oder ersetzt werden, finden die Tarifverträge des Landes Hessen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gleiches gilt für Tarifverträge eines Verbandes, soweit das Land Hessen diesem angehört und sich der Geltungsbereich dieser Tarifverträge auf das Land Hessen erstreckt. Endet die Mitgliedschaft des Landes Hessen in dem Verband, werden künftige Tarifverträge des Verbandes sowie deren künftige Ergänzungen oder Änderungen nicht mehr einbezogen.

§ 46 MTArb findet keine Anwendung10

(2) Außerdem finden alle sonstigen einschlägigen vom Land Hessen abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Geht das Arbeitsverhältnis auf einen Arbeitgeber über, für den die Tarifverträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht kraft Tarifbindung gelten, werden Tarifverträge sowie Ergänzungen und Änderungen, die erst nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in Kraft treten, nicht mehr einbezogen. Geht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes Hessen über, gilt Satz 1 nur, soweit die Rechtsvorschrift keine abweichende Regelung vorsieht.

(4) Das Arbeitsverhältnis kann nach § 21 Abs. 4 BErzGG gekündigt werden.

§ 3

(1) Die gekündigten §§ 15 bis 19 MTArb und die Sonderregelungen hierzu gelten mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 MTArb folgende Wochenarbeitszeit gilt:

bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,

ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche,

ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche.

(Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird.) Sofern für das Land Hessen ein Tarifvertrag abgeschlossen wird, der eine aus Arbeitnehmersicht günstigere Regelung der Arbeitszeit enthält, verpflichtet sich das Land Hessen, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer schriftlich anzubieten.

(2) Der gekündigte Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003, gilt bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Zuwendung ein Bemessungssatz von 60 v. H. zu Grunde gelegt wird.

(3) Der gekündigte Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 29. Oktober 2001 und den Euro-Tarifvertrag vom 30. Oktober 2001, wird bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe angewendet, dass das volle Urlaubsgeld 166,17 Euro beträgt.

§ 48

Die Probezeit nach § 5 Satz 1 erster Halbsatz MTArb beträgt drei Monate. § 5 Satz 2 MTArb (Verlängerung der Probezeit) bleibt unberührt.

§ 5

Die Arbeiterin/Der Arbeiter7 ist in die Lohngruppe ............. eingereiht.

§ 6

(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: ............................................................................................................... ............................................................................................................... ...............................................................................................................

(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist

❏ von zwei Wochen zum Monatsschluss2

❏ von

zum2 ........................................ schriftlich gekündigt werden.9

§ 7

Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Arbeiterin/Arbeiter)7

________________

1 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird.

2 Zutreffendes bitte ankreuzen!

3 Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.B. drei Viertel; 60 v. H.) vereinbart werden soll.

4 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll.

5 Ist es aufgrund der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung der Arbeiterin/des Arbeiters (z.B. Reinigungspersonal in Schulen) oder aus Gründen der Dienstplangestaltung erforderlich, den Ausgleichszeitraum des § 15 Abs. 1 Satz 2 MTArb zu verlängern (z.B. ein Jahr), sollte dem § 1 folgender Satz angefügt werden:

"Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird ein Zeitraum von zu Grunde gelegt."

6 Befristete Arbeitsverträge können zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes (Betreuungsurlaub) oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon (einschließlich etwa notwendiger Zeiten einer Einarbeitung) abgeschlossen werden. Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in § 21 Abs. 1 und 2 BErzGG genannten Zwecken zu entnehmen sein.

7 Nichtzutreffendes bitte streichen!

8

  1. Wird die Arbeiterin/der Arbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des § 4 wie folgt zu fassen:
    "Eine Probezeit entfällt (§ 5 Satz 1 zweiter Halbsatz dritte Alternative MTArb)."
  2. Soll die Probezeit nach § 5 Satz 1 zweiter Halbsatz zweite Alternative MTArb ausnahmsweise (auch bei einer Vertragsdauer von höchstens drei Monaten) verkürzt werden, ist der Text des § 4 wie folgt zu fassen:
    "Die Probezeit beträgt (§ 5 Satz 1 zweiter Halbsatz zweite Alternative MTArb). § 5 Satz 2 MTArb (Verlängerung der Probezeit) bleibt unberührt."
  3. Soll auf eine Probezeit nach § 5 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Alternative MTArb ausnahmsweise verzichtet werden, ist der Text des § 4 wie folgt zu fassen:
    "Eine Probezeit ist nicht vereinbart (§ 5 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Alternative MTArb)."

9 Für den Fall, dass die vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist Absatz 2 zu streichen.

10 Dieser Satz ist zu streichen, wenn das Arbeitsverhältnis im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis begründet wird, das am 20. April 2001 zu einem Arbeitgeber mit Dienstherrenfähigkeit im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes bestanden hat.

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Arbeitsvertrag  Anlage 9

Zwischen

...............................................................................................................

vertreten durch ................................................................. (Arbeitgeber)

und

Frau /Herrn8.................................................................

wohnhaft in ................................................................. (Arbeiterin/Arbeiter)8

geboren am: .................................................................

wird - vorbehaltlich1................................................................. - folgender

Arbeitsvertrag

geschlossen:

§ 1

Frau/Herr8.................................................................

wird ab .................................................................

❏ als vollbeschäftigte Arbeiterin/vollbeschäftigter Arbeiter2, 8

❏ als nicht vollbeschäftigte Arbeiterin/nicht vollbeschäftigter Arbeiter2, 8

❏ mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters2

❏ mit ........ der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters2, 3

❏ mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ....... Stunden2, 4

eingestellt5, und zwar als Saisonarbeiterin/Saisonarbeiter8 (Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der SR 2 k des Abschnitts B der Anlage 2 zum MTArb).

Der Beginn der Saison wird der Arbeiterin/dem Arbeiter8 jeweils rechtzeitig mitgeteilt. Auf das Ende der Saison soll angemessene Zeit vorher hingewiesen werden.

§ 2

(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 31. März 2004 geltenden Fassung, soweit nachstehend zu Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Sollten diese Tarifverträge künftig durch Tarifverträge des Landes Hessen ergänzt, geändert oder ersetzt werden, finden die Tarifverträge des Landes Hessen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gleiches gilt für Tarifverträge eines Verbandes, soweit das Land Hessen diesem angehört und sich der Geltungsbereich dieser Tarifverträge auf das Land Hessen erstreckt. Endet die Mitgliedschaft des Landes Hessen in dem Verband, werden künftige Tarifverträge des Verbandes sowie deren künftige Ergänzungen oder Änderungen nicht mehr einbezogen.

(2) Außerdem finden alle sonstigen einschlägigen vom Land Hessen abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Geht das Arbeitsverhältnis auf einen Arbeitgeber über, für den die Tarifverträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht kraft Tarifbindung gelten, werden Tarifverträge sowie Ergänzungen und Änderungen, die erst nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in Kraft treten, nicht mehr einbezogen. Geht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes Hessen über, gilt Satz 1 nur, soweit die Rechtsvorschrift keine abweichende Regelung vorsieht.

§ 3

(1) Die gekündigten §§ 15 bis 19 MTArb und die Sonderregelungen hierzu gelten mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 MTArb folgende Wochenarbeitszeit gilt:

bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,

ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche,

ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche.

(Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird.) Sofern für das Land Hessen ein Tarifvertrag abgeschlossen wird, der eine aus Arbeitnehmersicht günstigere Regelung der Arbeitszeit enthält, verpflichtet sich das Land Hessen, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer schriftlich anzubieten.

(2) Der gekündigte Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003, gilt bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Zuwendung ein Bemessungssatz von 60 v. H. zu Grunde gelegt wird.

(3) Der gekündigte Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 29. Oktober 2001 und den Euro-Tarifvertrag vom 30. Oktober 2001, wird bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe angewendet, dass das volle Urlaubsgeld 166,17 Euro beträgt.

§ 46

Die Probezeit nach § 5 Satz 1 erster Halbsatz MTArb beträgt drei Monate. § 5 Satz 2 MTArb (Verlängerung der Probezeit) bleibt unberührt.

§ 5

Die Arbeiterin/Der Arbeiter8 ist in die Lohngruppe ........... eingereiht.

§ 6

(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
...............................................................................................................

............................................................................................................... ...............................................................................................................

(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist

❏ von zwei Wochen zum Monatsschluss2

❏ von

zum .....................2

schriftlich gekündigt werden.7

§ 7

Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(Ort, Datum), (Arbeitgeber) (Arbeiterin/Arbeiter)8

__________________

1 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird.

2 Zutreffendes bitte ankreuzen!

3 Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.B. drei Viertel; 60 v. H.) vereinbart werden soll.

4 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll.

5 Ist es aufgrund der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung der Arbeiterin/des Arbeiters (z.B. Reinigungspersonal in Schulen) oder aus Gründen der Dienstplangestaltung erforderlich, den Ausgleichszeitraum des § 15 Abs. 1 Satz 2 MTArb zu verlängern (z.B. ein Jahr), sollte folgender Satz angefügt werden:

"Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird ein Zeitraum von zu
Grunde gelegt."

6

  1. Wird die Arbeiterin/der Arbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des § 4 wie folgt zu fassen:
    "Eine Probezeit entfällt (§ 5 Satz 1 zweiter Halbsatz dritte Alternative MTArb)."
  2. Soll die Probezeit nach § 5 Satz 1 zweiter Halbsatz zweite Alternative MTArb ausnahmsweise verkürzt werden, ist der Text des § 4 wie folgt zu fassen:
    "Die Probezeit beträgt (§ 5 Satz 1 zweiter Halbsatz zweite Alternative MTArb). § 5 Satz 2 MTArb (Verlängerung der Probezeit) bleibt unberührt."
  3. Soll auf eine Probezeit nach § 5 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Alternative MTArb ausnahmsweise verzichtet werden, ist der Text des § 4 wie folgt zu fassen:
    "Eine Probezeit ist nicht vereinbart (§ 5 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Alternative MTArb)."

7 Für den Fall, dass die vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist Absatz 2 zu streichen.

8 Nichtzutreffendes bitte streichen!

.

Arbeitsvertrag Anlage 10

Zwischen

...............................................................................................................

vertreten durch ................................................................. (Arbeitgeber)

und

Frau /Herrn1.................................................................

wohnhaft in ................................................................. (Arbeiterin/Arbeiter)1

geboren am: .................................................................

wird - vorbehaltlich2................................................................. - folgender

Arbeitsvertrag

geschlossen:

§ 1

Frau/Herr1.................................................................

wird ab .................................................................

❏ für die Zeit bis3

❏ bis zum Eintritt folgenden Ereignisses:3, 4 .....................................................

als Arbeiterin/Arbeiter,1

❏ die/der Arbeiten nach § 260 SGB III verrichtet,1, 3

❏ für die/den ein Eingliederungszuschuss nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (§ 421 f Abs. 1 SGB III) gewährt wird,1, 3

eingestellt, und zwar

❏ als vollbeschäftigte Arbeiterin/vollbeschäftigter Arbeiter1, 3

❏ als nicht vollbeschäftigte Arbeiterin/nicht vollbeschäftigter Arbeiter1, 3

❏ mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiterin/Arbeiters.1, 3

❏ mit ......... der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiterin/Arbeiters.1, 3, 5

❏ mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ......... Stunden.3, 6

Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von zu Grunde zu legen.

Durch diesen Arbeitsvertrag entsteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

§ 2

Die Arbeiterin/der Arbeiter1 erhält

❏ Bezüge in Höhe des Monatstabellenlohnes des Lohngruppe ............. MTArb in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 31. März 2004 geltenden Fassung.3

❏ monatliche Bezüge in Höhe von Euro.3, 7

❏ den Satz des jeweiligen Stundenlohnes der Lohngruppe .......... Stufe .............. MTArb in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 31. März 2004 geltenden Fassung.3, 7

Die Bezüge werden für den Kalendermonat berechnet und am letzten Tage eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Arbeiterin/dem Arbeiter1 eingerichtetes Girokonto im Inland gezahlt.

§ 3

(1) Auf das Arbeitsverhältnis finden nachstehende Vorschriften des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 31. März 2004 geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind.

(2) Die Arbeiterin/der Arbeiter1 erhält weiterhin folgende Leistungen:

(3) Im Übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den Dienstanweisungen des Arbeitgebers.

§ 4

Die Probezeit beträgt

§ 5

Es wird/werden folgende Nebenabrede/n1 vereinbart:
............................................................................................................... ...............................................................................................................

Die Nebenabrede/n kann/können1mit einer Frist

❏ von zwei Wochen zum Monatsschluss3

❏ von ................ zum3

schriftlich gekündigt werden.9

§ 6

(1) Das zeitlich befristete Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, an dem in § 1 genannten Tag. Es kann jedoch auch jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.9

Das auf den Eintritt eines bestimmten Ereignisses befristete Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Eintritt des in § 1 genannten Ereignisses. Auf die Beendigung soll angemessene Zeit vorher hingewiesen werden. Das Arbeitsverhältnis kann jedoch auch jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.9

(2) Das ABM-Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn die Agentur für Arbeit die Arbeiterin/den Arbeiter1 abberuft; die Arbeiterin/der Arbeiter1 kann das ABM-Arbeitsverhältnis auch dann ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie/er1 eine andere Arbeit oder eine Ausbildung aufnehmen oder an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann (§ 270 Abs. 1 SGB III).

(3) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeiterin/dem Arbeiter1 der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Zuerkennung einer Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugestellt wird.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bleibt unberührt.

(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 7

Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Arbeiterin/Arbeiter)1

____________

1 Nichtzutreffendes bitte streichen!

2 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird oder sich eine vorgesetzte Behörde die Genehmigung des Arbeitsvertrages vorbehalten hat.

3 Zutreffendes bitte ankreuzen!

4 Hier sind z.B. Aufgaben von bestimmter Dauer anzuführen, für die die Arbeiterin/der Arbeiter eingestellt wird.

5 Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.B. drei Viertel; 60 v. H.) vereinbart werden soll.

6 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll.

7 Die Bezüge sind in Anlehnung an § 264 Abs. 2 SGB III festzusetzen. Dabei sind für auszuübende Tätigkeiten der Arbeiterin/des Arbeiters bis zur Lohngruppe 3 a bis zu 900 c und für die übrigen Arbeiterinnen/Arbeiter bis zu 1.100 c zu vereinbaren. Nicht vollbeschäftigte Arbeiterinnen/Arbeiter erhalten von den Bezügen den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

8 Für den Fall, dass die vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist dieser Satz zu streichen.

9 Es kommt nur der zu den entsprechenden zwei Alternativen in § 1 korrespondierende Unterabsatz in Betracht; der andere Unterabsatz ist zu streichen.

.

Änderungsvertrag1 Anlage 11

Zwischen

...............................................vertreten durch ....................... (Arbeitgeber)

und Frau/Herrn2 ....................

wohnhaft in .................. (Arbeiterin/Arbeiter)2

wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom ............ i. d. F. des Änderungsvertrages vom .............2 folgender

Änderungsvertrag

geschlossen:

§ 1

(1) § 1 des Arbeitsvertrages wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:

"Frau/Herr2 .........................

wird

❏ als vollbeschäftigte Arbeiterin/vollbeschäftigter Arbeiter2, 3

❏ als nicht vollbeschäftigte Arbeiterin/nicht vollbeschäftigter Arbeiter2, 3

❏ mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiterin/Arbeiters2, 3

❏ mit ........... der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiterin/Arbeiters2, 3, 4

❏ mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ........... Stunden3, 5

beschäftigt."

(2) § 2 des Arbeitsvertrages wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:

" § 2a

(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 31. März 2004 geltenden Fassung, soweit nachstehend zu Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Sollten diese Tarifverträge künftig durch Tarifverträge des Landes Hessen ergänzt, geändert oder ersetzt werden, finden die Tarifverträge des Landes Hessen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gleiches gilt für Tarifverträge eines Verbandes, soweit das Land Hessen diesem angehört und sich der Geltungsbereich dieser Tarifverträge auf das Land Hessen erstreckt. Endet die Mitgliedschaft des Landes Hessen in dem Verband, werden künftige Tarifverträge des Verbandes sowie deren künftige Ergänzungen oder Änderungen nicht mehr einbezogen.

(2) Außerdem finden alle sonstigen einschlägigen vom Land Hessen abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Geht das Arbeitsverhältnis auf einen Arbeitgeber über, für den die Tarifverträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht kraft Tarifbindung gelten, werden Tarifverträge sowie Ergänzungen und Änderungen, die erst nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in Kraft treten, nicht mehr einbezogen. Geht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes Hessen über, gilt Satz 1 nur, soweit die Rechtsvorschrift keine abweichende Regelung vorsieht.

§ 2b7

(1) Die gekündigten §§ 15 bis 19 MTArb und die Sonderregelungen hierzu gelten mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 MTArb folgende Wochenarbeitszeit gilt:

bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,

ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche,

ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche.

(Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird.)

Sofern für das Land Hessen ein Tarifvertrag abgeschlossen wird, der eine aus Arbeitnehmersicht günstigere Regelung der Arbeitszeit enthält, verpflichtet sich das Land Hessen, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer schriftlich anzubieten.

(2) Der gekündigte Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003, gilt bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Zuwendung ein Bemessungssatz von 60 v. H. zu Grunde gelegt wird.

(3) Der gekündigte Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 29. Oktober 2001 und den Euro-Tarifvertrag vom 30. Oktober 2001, wird bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe angewendet, dass das volle Urlaubsgeld 166,17 Euro beträgt."

(4) In § 4 des Arbeitsvertrages werden die Worte "Lohngruppe ................" durch die Worte "Lohngruppe ................." ersetzt.

(5) In § 5 des Arbeitsvertrages wird die Nebenabrede durch folgende Nebenabrede ersetzt:

"(1) ........................................................................................

(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist

❏ von zwei Wochen zum Monatsschluss3

❏ von

zum ....................3

schriftlich gekündigt werden.6"

§ 2

Dieser Änderungsvertrag tritt am/mit Wirkung vom2 ................. in Kraft.

(Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Arbeiterin/Arbeiter)2

_____________

1 Aufgeführt sind die drei Hauptfälle von Vertragsänderungen, bezogen auf den Mustervertrag für MTArb-Arbeiter. Das Muster kann aber auch bei anderen Änderungen und bei den anderen Musterverträgen als Grundlage dienen.

2 Nichtzutreffendes bitte streichen!

3 Zutreffendes bitte ankreuzen!

4 Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.B. drei Viertel; 60 v. H.) vereinbart werden soll.

5 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll.

6 Für den Fall, dass die vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist Absatz 2 zu streichen.

7 Diese Vereinbarung gilt nur für Fälle, die vom Kabinettbeschluss vom 13. Februar 2006 betroffen sind. Bei Nichtzutreffen bitte streichen.

.

Berufsausbildungsvertrag mit Auszubildenden Anlage 12

Zwischen
............................................................................ vertreten durch .......................... (Ausbildender)

und

Frau/Herrn7 .................

wohnhaft in ............... (Auszubildende/Auszubildender)7

geboren am:

wird unter Zustimmung ihrer/ihres/seiner/seines gesetzlichen Vertreter/s,7

Frau/Herrn ..........................

wohnhaft in .....................

- vorbehaltlich1 ....................... - folgender

Berufsausbildungsvertrag

geschlossen:

§ 1 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung

(1) Die/Der Auszubildende7 wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf einer/eines7 ..................... ausgebildet.

(2) Die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung ergibt sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.2 Die Berufsausbildung gliedert sich sachlich und zeitlich wie folgt:2

...............................................................................................................
...............................................................................................................
...............................................................................................................

§ 2 Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Probezeit

(1) Die Berufsausbildung beginnt am .................... und endet am .....................

(2) Die ersten drei Monate der Berufsausbildung sind Probezeit. Wird die Berufsausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

§ 3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung sowie nach den Vorschriften des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 31. März 2004 geltenden Fassung, soweit nachstehend zu Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.

(2) Sollten diese Tarifverträge künftig durch Tarifverträge des Landes Hessen ergänzt, geändert oder ersetzt werden, finden die Tarifverträge des Landes Hessen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gleiches gilt für Tarifverträge eines Verbandes, soweit das Land Hessen diesem angehört und sich der Geltungsbereich dieser Tarifverträge auf das Land Hessen erstreckt. Endet die Mitgliedschaft des Landes Hessen in dem Verband, werden künftige Tarifverträge des Verbandes sowie deren künftige Ergänzungen oder Änderungen nicht mehr einbezogen.

(3) Außerdem finden alle sonstigen einschlägigen vom Land Hessen abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Geht das Berufsausbildungsverhältnis auf einen Arbeitgeber über, für den die Tarifverträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht kraft Tarifbindung gelten, werden Tarifverträge sowie Ergänzungen und Änderungen, die erst nach der Überleitung des Berufsausbildungsverhältnisses in Kraft treten, nicht mehr einbezogen. Geht das Berufsausbildungsverhältnis aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes Hessen über, gilt Satz 1 nur, soweit die Rechtsvorschrift keine abweichende Regelung vorsieht.

§ 4 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Die/Der7 Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebene Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und auch an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er vom Ausbildenden freigestellt ist, z.B. an ...............................................................

§ 58Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Arbeitszeit der entsprechenden gleichaltrigen Angestellten/ Arbeiterinnen/Arbeiter7 des Landes Hessen geltenden Regelungen. Danach gelten die gekündigten §§ 15 bis 17 BAT/MTArb7 und die Sonderregelungen hierzu mit der Maßgabe, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT/MTArb7 (Wochenarbeitszeit) 42 Stunden beträgt.

Sofern für das Land Hessen ein Tarifvertrag abgeschlossen wird, der eine aus Sicht der/des7 Auszubildenden günstigere Regelung der Arbeitszeit enthält, verpflichtet sich das Land Hessen, diese der Auszubildenden oder dem Auszubildenden schriftlich anzubieten.

§ 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung

Die/Der Auszubildende7 erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung nach Maßgabe des § 8 des Manteltarifvertrages für Auszubildende in Verbindung mit dem am 31. März 2004 geltenden Ausbildungsvergütungstarifvertrag. Sie beträgt zurzeit3

im ersten Ausbildungsjahr .......... Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr ........ Euro,

im dritten Ausbildungsjahr .......... Euro,

im vierten Ausbildungsjahr .......... Euro.

Die Ausbildungsvergütung ist am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der/dem7 Auszubildenden eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie ist so rechtzeitig zu überweisen, dass die/der7 Auszubildende am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einem Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin/des Empfängers7 trägt der Ausbildende, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin/der Empfänger7.

§ 7 Zuwendung, Urlaubsgeld

(1) Der gekündigte Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003, gilt bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Zuwendung ein Bemessungssatz von 60 v. H. zu Grunde gelegt wird.

(2) Der gekündigte Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende vom 16. März 1977, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 29. Oktober 2001 und den Euro-Tarifvertrag vom 30. Oktober 2001, findet keine Anwendung.

§ 89Dauer des Erholungsurlaubs

Die/Der7 Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 14 des Manteltarifvertrages für Auszubildende. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit4

vom ...........bis 31.12 .... .... Ausbildungstage,

vom 1.1 .....bis 31.12 .... .... Ausbildungstage,

vom 1.1 .... bis 31.12 .... .... Ausbildungstage,

vom 1.1 .... bis .............. .... Ausbildungstage,

vom 1.1 .... bis .............. .... Ausbildungstage.

§ 9 Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann

Der Berufsausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 bis 4 des Manteltarifvertrages für Auszubildende gekündigt werden. Diese Tarifvorschrift hat zurzeit folgenden Wortlaut:

"(2) Während der ersten drei Monate (Probezeit) kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

(4) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 3 Unterabs. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen."

§ 10 Sonstiges

Änderungen und Ergänzungen des Berufsausbildungsvertrages einschließlich von Nebenabreden5 sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(Ort, Datum) (Ausbildender) (Auszubildende/r)7

Die gesetzlichen Vertreter der/des Auszubildenden:6, 7

(Falls ein Elternteil verstorben ist, bitte vermerken)

(Vater) ..................................................

(Mutter) ...................................................

(Vormund) ..........................................

_____________

1 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird.

2 Es kommt nur Satz 1 oder Satz 2 in Betracht.

3 Einzusetzen ist die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Ausbildungsvergütungstarifvertrag geltende Ausbildungsvergütung.

4 Einzusetzen ist die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages geltende Dauer des Erholungsurlaubs.

5 Falls Nebenabreden vereinbart werden, ist auch zu regeln, ob sie gesondert kündbar sein sollen. In diesen Fällen wird die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss empfohlen.

6 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.

7 Nichtzutreffendes bitte streichen!

8 § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist ggf. zu beachten.

9 § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist ggf. zu beachten.

ENDE

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