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Änderung der für die Landesverwaltung einheitlich vorgegebenen (Muster-)Arbeits- und Ausbildungsverträge
- Hessen -
Vom 15. Februar 2006
(StAnz. Nr. 10 vom 06.03.2006 S. 562; 28.11.2000 /2001 S. 506aufgehoben)
Bezug: Bekanntmachung vom 9. November 2001 (StAnz. S. 4195)
Die mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichten (Muster-) Arbeits- und Ausbildungsverträge werden bisher, ungeachtet des zum 31. März 2004 erfolgten Austritts des Landes Hessen aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), unverändert verwendet. Dies ist durch das Rechtsinstitut der so genannten Nachbindung an das Verbandstarifrecht über den Zeitpunkt des Verbandsaustritts hinaus und insbesondere dadurch begründet, dass das Bundesarbeitsgericht bislang in gefestigter Rechtsprechung zur Frage "Tarifgeltung und arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers" einen so genannten "Versteinerungsgrundsatz" entwickelt hat. Inhalt dieser Auslegungslinie ist, dass das bis zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts geltende Tarifrecht - sowohl für tarifgebundene als auch tarifungebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nach Verbandaustritt nur statisch weiter gilt, bis es durch eigenes Tarifrecht abgelöst wird. Tarifabschlüsse, die von dem "verlassenen" Arbeitgeberverband nach dem Verbandsaustritt vereinbart werden, sind - auch aufgrund der arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede für tarifungebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Bezugnahmeklauseln auf das maßgebliche Tarifrecht) - nicht anzuwenden.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Pressemitteilung Nr. 77/05 vom 14. Dezember 2005 angekündigt, dass es seine Rechtsprechung zur Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln zu ändern beabsichtigt. Folge der angekündigten, aber durch die Spruchpraxis noch nicht einzeln belegten Rechtsprechungsänderung könnte sein, dass die bislang verwendete Bezugnahmeklausel in den Musterverträgen, die eine Verweisung auf das maßgebende (TdL-)Tarifrecht enthält, die unerwünschte Wirkung entfaltet, auch nach dem Verbandsaustritt des Landes Hessen vereinbartes TdL-Tarifrecht - zumindest für die tarifungebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - anwenden zu müssen.
Auch für die bislang verwendeten besonderen Vertragsklauseln betreffend Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld könnten aus einer Wandlung der Rechtsprechung - soweit sie sich weitergehend an neuen Überprüfungsgrundsätzen, wie für Allgemeine Geschäftsbedingungen, anlehnt - nicht gewünschte Konsequenzen erwachsen.
Das Kabinett hat daher am 13. Februar 2006 beschlossen, im Vorgriff auf eine eventuell veränderte BAG-Rechtsprechung eine Anpassung der landeseinheitlich vorgegebenen (Muster-)Arbeitsund Ausbildungsverträge vorzunehmen.
In der Anlage übersende ich die überarbeiteten Vertragsmuster, in denen eine neue Bezugnahmeklausel sowie neue Vertragsabreden betreffend Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld eingefügt sind.
Ich bitte, die neuen (Muster-)Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverträge für sämtliche Beschäftigtengruppen ab sofort bei
zu vereinbaren.
Die durch Kabinettbeschluss vom 12. Dezember 2005 getroffenen Regelungen betreffend Einstellungsstopp und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sowie die durch Kabinettbeschluss vom 1. November 2004 getroffenen Regelungen zur Besitzstandswahrung bei Personalvermittlungen durch die Personalvermittlungsstelle bleiben im Übrigen unberührt.
Darüber hinaus ist eine Umstellung bestehender Arbeits-/Ausbildungsverträge nicht erforderlich.
Abweichungen von den Vertragsmustern sind nur mit meinem Einverständnis zulässig.
Die Arbeits-/Ausbildungsverträge werden nicht mehr als Vordruck bei der OFD Frankfurt am Main - Referat Beschaffungswesen - aufgelegt, sondern im Landesintranet zur Verfügung gestellt.
Die Vertragsmuster für Sondergruppen (zum Beispiel Waldarbeiter, Praktikanten) werden nach näherer Abstimmung mit den jeweils betroffenen Ressorts gleichgerichtet geändert.
Bei Rechtstreitigkeiten, denen die aus der aufgezeigten Neuorientierung der Rechtsprechung ergebende Problematik zu Grunde liegt, ist der Rechtsweg auszuschöpfen.
Im Übrigen bitte ich die Ressorts, mich in diesen Fällen zur Koordinierung der Rechtsstreite zu unterrichten.
Arbeitsvertrag | Anlage 1 |
Zwischen
...............................................................................................................
vertreten durch ................................................................. (Arbeitgeber)
und
Frau /Herrn7.................................................................
wohnhaft in ................................................................. (Angestellte/Angestellter)7
geboren am: .................................................................
wird - vorbehaltlich1................................................................. - folgender
Arbeitsvertrag
geschlossen:
§ 1
Frau/Herr7.................................................................
wird ab .................................................................
❏ als vollbeschäftigte Angestellte/vollbeschäftigter Angestellter2
❏ als nicht vollbeschäftigte Angestellte/nicht vollbeschäftigter Angestellter2
❏ mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten2❏ mit der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten2, 3
❏ mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden2, 4
auf unbestimmte Zeit eingestellt.5
§ 2
(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 31. März 2004 geltenden Fassung, soweit nachstehend zu Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Sollten diese Tarifverträge künftig durch Tarifverträge des Landes Hessen ergänzt, geändert oder ersetzt werden, finden die Tarifverträge des Landes Hessen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gleiches gilt für Tarifverträge eines Verbandes, soweit das Land Hessen diesem angehört und sich der Geltungsbereich dieser Tarifverträge auf das Land Hessen erstreckt. Endet die Mitgliedschaft des Landes Hessen in dem Verband, werden künftige Tarifverträge des Verbandes sowie deren künftige Ergänzungen oder Änderungen nicht mehr einbezogen.
(2) Außerdem finden alle sonstigen einschlägigen vom Land Hessen abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(3) Geht das Arbeitsverhältnis auf einen Arbeitgeber über, für den die Tarifverträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht kraft Tarifbindung gelten, werden Tarifverträge sowie Ergänzungen und Änderungen, die erst nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in Kraft treten, nicht mehr einbezogen. Geht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes Hessen über, gilt Satz 1 nur, soweit die Rechtsvorschrift keine abweichende Regelung vorsieht.
§ 3
(1) Die gekündigten §§ 15 bis 17 BAT und die Sonderregelungen hierzu gelten mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT folgende Wochenarbeitszeit gilt:
bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,
ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche,
ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche.
(Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird.)
Sofern für das Land Hessen ein Tarifvertrag abgeschlossen wird, der eine aus Arbeitnehmersicht günstigere Regelung der Arbeitszeit enthält, verpflichtet sich das Land Hessen, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer schriftlich anzubieten.
(2) Der gekündigte Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003, gilt bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Zuwendung ein Bemessungssatz von 60 v. H. zu Grunde gelegt wird.
(3) Der gekündigte Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 29. Oktober 2001 und den Euro-Tarifvertrag vom 30. Oktober 2001, wird bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe angewendet, dass nur die Angestellten ein Urlaubsgeld erhalten, die in einer der Vergütungsgruppen V c bis X BAT eingruppiert sind; das volle Urlaubsgeld beträgt 166,17 Euro.
§ 46
Die Probezeit nach § 5 Satz 1 erster Halbsatz BAT beträgt sechs Monate. § 5 Satz 2 BAT (Verlängerung der Probezeit) bleibt unberührt.
§ 5
Die/Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe ... der Anlage 1 a/1 b7 zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).
§ 6
(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: ............................................................................................................... ............................................................................................................... ...............................................................................................................
(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist
❏ von zwei Wochen zum Monatsschluss2
❏ von
zum .................................................................2
schriftlich gekündigt werden.8
§ 7
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Angestellte/Angestellter)7
____________________
1 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird.
2 Zutreffendes bitte ankreuzen!
3 Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.B. drei Viertel; 60 v. H.) vereinbart werden soll.
4 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll.
5 Ist es aufgrund der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung der/des Angestellten (z.B. Schulsekretärin) oder aus Gründen der Dienstplangestaltung erforderlich, den Ausgleichszeitraum des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT zu verlängern (z.B. ein Jahr), sollte folgender Satz angefügt werden:
"Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird ein Zeitraum von zu
Grunde gelegt."
6
7 Nichtzutreffendes bitte streichen!
8 Für den Fall, dass die vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist Absatz 2 zu streichen.
Arbeitsvertrag1 | Anlage 2 |
Zwischen
...............................................................................................................
vertreten durch ................................................................. (Arbeitgeber)
und
Frau /Herrn12.................................................................
wohnhaft in ................................................................. (Angestellte/Angestellter)12
geboren am: .................................................................
wird - vorbehaltlich2................................................................. - folgender
Arbeitsvertrag
geschlossen:
§ 1
Frau/Herr12.................................................................
wird ab .................................................................
❏ als vollbeschäftigte Angestellte/vollbeschäftigter Angestellter3, 12
❏ als nicht vollbeschäftigte Angestellte/nicht vollbeschäftigter Angestellter3, 12
❏ mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten3❏ mit .......... der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten3, 4
❏ mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von .... Stunden3, 5
eingestellt,6 und zwar
❏ wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes3
❏ als Zeitangestellte/Zeitangestellter12 bis zum3....❏ als Angestellte/Angestellter12 für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer:3
.......................................................................................................... ..........................................................................................................
bis7 ..................................................................................................
❏ als Aushilfsangestellte/Aushilfsangestellter3, 12
❏ zur Vertretung3❏ zur zeitweiligen Aushilfe3
bis7, 8
❏ ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT bis7 ...................
§ 2
(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 31. März 2004 geltenden Fassung, insbesondere der SR 2 y BAT, soweit nachstehend zu Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Sollten diese Tarifverträge künftig durch Tarifverträge des Landes Hessen ergänzt, geändert oder ersetzt werden, finden die Tarifverträge des Landes Hessen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gleiches gilt für Tarifverträge eines Verbandes, soweit das Land Hessen diesem angehört und sich der Geltungsbereich dieser Tarifverträge auf das Land Hessen erstreckt. Endet die Mitgliedschaft des Landes Hessen in dem Verband, werden künftige Tarifverträge des Verbandes sowie deren künftige Ergänzungen oder Änderungen nicht mehr einbezogen.
(2) Außerdem finden alle sonstigen einschlägigen vom Land Hessen abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(3) Geht das Arbeitsverhältnis auf einen Arbeitgeber über, für den die Tarifverträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht kraft Tarifbindung gelten, werden Tarifverträge sowie Ergänzungen und Änderungen, die erst nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in Kraft treten, nicht mehr einbezogen. Geht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes Hessen über, gilt Satz 1 nur, soweit die Rechtsvorschrift keine abweichende Regelung vorsieht.
§ 3
(1) Die gekündigten §§ 15 bis 17 BAT und die Sonderregelungen hierzu gelten mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT folgende Wochenarbeitszeit gilt:
bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,
ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche,
ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche.
(Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird.)
Sofern für das Land Hessen ein Tarifvertrag abgeschlossen wird, der eine aus Arbeitnehmersicht günstigere Regelung der Arbeitszeit enthält, verpflichtet sich das Land Hessen, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer schriftlich anzubieten.
(2) Der gekündigte Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003, gilt bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Zuwendung ein Bemessungssatz von 60 v. H. zu Grunde gelegt wird.
(3) Der gekündigte Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 29. Oktober 2001 und den Euro-Tarifvertrag vom 30. Oktober 2001, wird bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe angewendet, dass nur die Angestellten ein Urlaubsgeld erhalten, die in einer der Vergütungsgruppen V c bis X BAT eingruppiert sind; das volle Urlaubsgeld beträgt 166,17 Euro.
§ 4
Die Probezeit beträgt3
❏ sechs Monate nach § 5 Satz 1 erster Halbsatz BAT. § 5 Satz 2 BAT (Verlängerung der Probezeit) bleibt unberührt.9
❏ vier Wochen/sechs Wochen10, 12 (Protokollnotiz Nr. 6 Unterabs. 2 Buchst. c zu Nr. 1 SR 2 y BAT). § 5 Satz 2 BAT (Verlängerung der Probezeit) bleibt unberührt.11
§ 5
Die/Der Angestellte12 ist in der Vergütungsgruppe der Anlage 1 a/1 b12 zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).
§ 6
(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: ............................................................................................................... ............................................................................................................... ...............................................................................................................
(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist
❏ von zwei Wochen zum Monatsschluss3
❏ von ........................
zum ...........................3
schriftlich gekündigt werden.13
§ 7
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Angestellte/Angestellter)12
______________
1 Dieses (allgemeine) Vertragsmuster ist nicht für Angestellte nach § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz zu verwenden; für diese Angestellten liegt ein besonderes Vertragsmuster vor.
2 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird.
3 Zutreffendes bitte ankreuzen!
4 Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.B. drei Viertel; 60 v. H.) vereinbart werden soll.
5 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll.
6 Ist es aufgrund der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung der/des Angestellten (z.B. Schulsekretärin) oder aus Gründen der Dienstplangestaltung erforderlich, den Ausgleichszeitraum des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT zu verlängern (z.B. ein Jahr), sollte dem § 1 folgender Satz angefügt werden:
"Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird ein Zeitraum von zu
Grunde gelegt."
7 Zeitpunkt bzw. Ereignis angeben, mit dessen Eintritt das Arbeitsverhältnis endet.
8 Bei Vertretung wegen Krankheit der/des zu Vertretenden empfiehlt sich folgende Formulierung:
" bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit von Frau/Herrn bzw. ihrem/seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, längstens bis zum Im Falle des Ausscheidens des/der zu Vertretenden behält sich der Arbeitgeber ausdrücklich das Recht vor, über die Besetzung des Arbeitsplatzes und die Anforderungen hieran neu zu entscheiden."
9 Für Arbeitsverhältnisse, die wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet abgeschlossen werden, gilt die erste Alternative in § 4 des Arbeitsvertragsmusters.
10 Nichtzutreffendes bitte streichen! Bei einer Vertragsdauer von weniger als 12 Monaten beträgt die Probezeit vier Wochen, im Übrigen sechs Wochen.
11 Für befristete Arbeitsverhältnisse, die nach § 14 Abs. 2 TzBfG begründet werden, gilt für die Probezeit die in § 4 des Arbeitsvertragsmusters genannte zweite Alternative.
12 Nichtzutreffendes bitte streichen!
13 Für den Fall, dass die vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist Absatz 2 zu streichen.
Arbeitsvertrag | Anlage 3 |
Zwischen
...............................................................................................................
vertreten durch ................................................................. (Arbeitgeber)
und
Frau /Herrn7.................................................................
wohnhaft in ................................................................. (Angestellte/Angestellter)7
geboren am: .................................................................
wird - vorbehaltlich1................................................................. - folgender
Arbeitsvertrag
geschlossen:
§ 1
Frau/Herr7.................................................................
wird ab .................................................................
❏ als vollbeschäftigte Angestellte/vollbeschäftigter Angestellter2, 7
❏ als nicht vollbeschäftigte Angestellte/nicht vollbeschäftigter Angestellter2, 7
❏ mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten2❏ mit der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten2, 3
❏ mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden2, 4
befristet nach § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der jeweiligen Fassung als Angestellte/Angestellter7 zur Vertretung von Frau/Herrn7 ....... eingestellt5,
und zwar
❏ für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz/einer ggf. anschließenden Elternzeit/der Elternzeit/des Betreuungsurlaubs2, 6, 7
❏ bis zum2, 6
§ 2
(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 31. März 2004 geltenden Fassung, insbesondere der SR 2 y BAT, soweit nachstehend zu Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Sollten diese Tarifverträge künftig durch Tarifverträge des Landes Hessen ergänzt, geändert oder ersetzt werden, finden die Tarifverträge des Landes Hessen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gleiches gilt für Tarifverträge eines Verbandes, soweit das Land Hessen diesem angehört und sich der Geltungsbereich dieser Tarifverträge auf das Land Hessen erstreckt. Endet die Mitgliedschaft des Landes Hessen in dem Verband, werden künftige Tarifverträge des Verbandes sowie deren künftige Ergänzungen oder Änderungen nicht mehr einbezogen.
§ 40 BAT findet keine Anwendung8.
(2) Außerdem finden alle sonstigen einschlägigen vom Land Hessen abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(3) Geht das Arbeitsverhältnis auf einen Arbeitgeber über, für den die Tarifverträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht kraft Tarifbindung gelten, werden Tarifverträge sowie Ergänzungen und Änderungen, die erst nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in Kraft treten, nicht mehr einbezogen. Geht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes Hessen über, gilt Satz 1 nur, soweit die Rechtsvorschrift keine abweichende Regelung vorsieht.
(4) Ungeachtet der in Nr. 7 SR 2 y BAT enthaltenen Regelungen kann das Arbeitsverhältnis nach § 21 Abs. 4 BErzGG gekündigt werden.
§ 3
(1) Die gekündigten §§ 15 bis 17 BAT und die Sonderregelungen hierzu gelten mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT folgende Wochenarbeitszeit gilt:
bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,
ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche,
ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche.
(Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird.)
Sofern für das Land Hessen ein Tarifvertrag abgeschlossen wird, der eine aus Arbeitnehmersicht günstigere Regelung der Arbeitszeit enthält, verpflichtet sich das Land Hessen, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer schriftlich anzubieten.
(2) Der gekündigte Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003, gilt bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Zuwendung ein Bemessungssatz von 60 v. H. zu Grunde gelegt wird.
(3) Der gekündigte Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 29. Oktober 2001 und den Euro-Tarifvertrag vom 30. Oktober 2001, wird bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe angewendet, dass nur die Angestellten ein Urlaubsgeld erhalten, die in einer der Vergütungsgruppen V c bis X BAT eingruppiert sind; das volle Urlaubsgeld beträgt 166,17 Euro.
§ 49
Die Probezeit nach § 5 Satz 1 erster Halbsatz BAT beträgt sechs Monate. § 5 Satz 2 BAT (Verlängerung der Probezeit) bleibt unberührt.
§ 5
Die/Der Angestellte7 ist in der Vergütungsgruppe der Anlage 1 a/1 b7 zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).
§ 6
(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
............................................................................................................... ............................................................................................................... ...............................................................................................................
(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist
❏ von zwei Wochen zum Monatsschluss2
❏ von
zum2
schriftlich gekündigt werden.10
§ 7
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Angestellte/Angestellter)7
________________
1 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird.
2 Zutreffendes bitte ankreuzen!
3 Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.B. drei Viertel; 60 v. H.) vereinbart werden soll.
4 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll.
5 Ist es aufgrund der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung der/des Angestellten (z.B. Schulsekretärin) oder aus Gründen der Dienstplangestaltung erforderlich, den Ausgleichszeitraum des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT zu verlängern (z.B. ein Jahr), sollte dem § 1 folgender Satz angefügt werden:
"Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird ein Zeitraum von zu Grunde gelegt."
Hinweis: In befristeten Arbeitsverträgen mit Lehrkräften ist diese Ergänzung nicht vorzunehmen (vgl. Nr. 3 SR 2 l I BAT).
6 Befristete Arbeitsverträge können zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin/eines anderen Arbeitnehmers für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes (Betreuungsurlaub) oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon (einschließlich etwa notwendiger Zeiten einer Einarbeitung) abgeschlossen werden. Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in § 21 Abs. 1 und 2 BErzGG genannten Zwecken zu entnehmen sein.
7 Nichtzutreffendes bitte streichen!
8 Dieser Satz ist zu streichen, wenn das Arbeitsverhältnis im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis begründet wird, das am 30. April 2001 zu einem Arbeitgeber mit Dienstherrenfähigkeit im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes bestanden hat.
9
10 Für den Fall, dass die vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist Absatz 2 zu streichen.
Arbeitsvertrag | Anlage 4 |
Zwischen
...............................................................................................................
vertreten durch ................................................................. (Arbeitgeber)
und
Frau /Herrn1.................................................................
wohnhaft in ................................................................. (Angestellte/Angestellter)1
geboren am: .................................................................
wird - vorbehaltlich2................................................................. - folgender
Arbeitsvertrag
geschlossen:
§ 1
Frau/Herr1.................................................................
wird ab .................................................................
❏ für die Zeit bis3
❏ bis zum Eintritt folgenden Ereignisses:3, 4 .............................................
als Angestellte/Angestellter1,
❏ die/der Arbeiten nach § 260 SGB III verrichtet,1, 3
❏ für die/den ein Eingliederungszuschuss nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (§ 421 f Abs. 1 SGB III) gewährt wird,1, 3
eingestellt, und zwar
❏ als vollbeschäftigte Angestellte/als vollbeschäftigter Angestellter1, 3
❏ als nicht vollbeschäftigte Angestellte/nicht vollbeschäftigter Angestellter1, 3
❏ mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten.1, 3❏ mit .... der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten.1, 3, 5
❏ mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden.3, 6
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von zu Grunde zu legen.
Durch diesen Arbeitsvertrag entsteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
§ 2
Die/der Angestellte1 erhält
❏ Bezüge in Höhe der Summe aus der Vergütung der Vergütungsgruppe .......... BAT und den in Betracht kommenden Zulagen nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 31. März 2004 geltenden Fassung.3
❏ eine monatliche Vergütung in Höhe von .........Euro.3, 7
❏ den Satz der jeweiligen Stundenvergütung der Vergütungsgruppe ...... BAT in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 31. März 2004 geltenden Fassung.3
Die Bezüge werden für den Kalendermonat berechnet und am letzten Tage eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der/dem Angestellten1 eingerichtetes Girokonto im Inland gezahlt.
§ 3
(1) Auf das Arbeitsverhältnis finden nachstehende Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 31. März 2004 geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind:
(2) Die/der Angestellte erhält weiterhin folgende Leistungen:
(3) Im Übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den Dienstanweisungen des Arbeitgebers.
§ 4
Die Probezeit beträgt ...........
§ 5
Es wird/werden folgende Nebenabrede/n1 vereinbart:
...............................................................................................................
Die Nebenabrede/n kann/können1 mit einer Frist
❏ von zwei Wochen zum Monatsschluss3
❏ von ........... zum .............3
schriftlich gekündigt werden.8
§ 6
(1) Das zeitlich befristete Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, an dem in § 1 genannten Tag. Es kann jedoch auch jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.9
Das auf den Eintritt eines bestimmten Ereignisses befristete Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Eintritt des in § 1 genannten Ereignisses. Auf die Beendigung soll angemessene Zeit vorher hingewiesen werden. Das Arbeitsverhältnis kann jedoch auch jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.9
(2) Das ABM-Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn die Agentur für Arbeit die Angestellte/den Angestellten1 abberuft; die/der Angestellte1 kann das ABM-Arbeitsverhältnis auch dann ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie/er1 eine andere Arbeit oder eine Ausbildung aufnehmen oder an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann (§ 270 Abs. 1 SGB III).
(3) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/dem1 Angestellten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Zuerkennung einer Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugestellt wird.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bleibt unberührt.
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 7
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Angestellte/Angestellter)1
___________
1 Nichtzutreffendes bitte streichen!
2 Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird oder sich eine vorgesetzte Behörde die Genehmigung des Arbeitsvertrages vorbehalten hat.
3 Zutreffendes bitte ankreuzen!
4 Hier sind z.B. Aufgaben von bestimmter Dauer anzuführen, für die die/der Angestellte eingestellt wird.
5 Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.B. drei Viertel; 60 v. H.) vereinbart werden soll.
6 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll.
7 Die Bezüge sind in Anlehnung an § 264 Abs. 2 SGB III festzusetzen. Dabei sind für auszuübende Tätigkeiten der/des Angestellten, die i. d. R. der Wertigkeit
zu vereinbaren. Nicht vollbeschäftigte Angestellte erhalten von den Bezügen den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
8 Für den Fall, dass die vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist dieser Satz zu streichen.
9 Es kommt nur der zu den entsprechenden zwei Alternativen in § 1 korrespondierende Unterabsatz in Betracht; der andere Unterabsatz ist zu streichen.
Änderungsvertrag1 | Anlage 5 |
Zwischen
...............................................................................................................
vertreten durch .................................................................(Arbeitgeber)
und
Frau/Herrn2..........................................
wohnhaft in .......................................... (Angestellte/Angestellter)2
wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom ............................... i.d.F. des Änderungsvertrages vom ........................2 folgender
Änderungsvertrag
geschlossen:
§ 1
(1) § 1 des Arbeitsvertrages wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:
"Frau/Herr2 ...................
wird
❏ als vollbeschäftigte Angestellte/vollbeschäftigter Angestellter2, 3
❏ als nicht vollbeschäftigte Angestellte/nicht vollbeschäftigter Angestellter2, 3
❏ mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten3❏ mit ............. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten3, 4
❏ mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ......... Stunden3, 5
beschäftigt."
(2) § 2 des Arbeitsvertrages wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:
" § 2a
(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 31. März 2004 geltenden Fassung, soweit nachstehend zu Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Sollten diese Tarifverträge künftig durch Tarifverträge des Landes Hessen ergänzt, geändert oder ersetzt werden, finden die Tarifverträge des Landes Hessen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gleiches gilt für Tarifverträge eines Verbandes, soweit das Land Hessen diesem angehört und sich der Geltungsbereich dieser Tarifverträge auf das Land Hessen erstreckt. Endet die Mitgliedschaft des Landes Hessen in dem Verband, werden künftige Tarifverträge des Verbandes sowie deren künftige Ergänzungen oder Änderungen nicht mehr einbezogen.
(2) Außerdem finden alle sonstigen einschlägigen vom Land Hessen abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(3) Geht das Arbeitsverhältnis auf einen Arbeitgeber über, für den die Tarifverträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht kraft Tarifbindung gelten, werden Tarifverträge sowie Ergänzungen und Änderungen, die erst nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in Kraft treten, nicht mehr einbezogen. Geht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes Hessen über, gilt Satz 1 nur, soweit die Rechtsvorschrift keine abweichende Regelung vorsieht.
§ 2b7
(1) Die gekündigten §§ 15 bis 17 BAT und die Sonderregelungen hierzu gelten mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT folgende Wochenarbeitszeit gilt:
bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,
ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche,
ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche.
(Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird.)
Sofern für das Land Hessen ein Tarifvertrag abgeschlossen wird, der eine aus Arbeitnehmersicht günstigere Regelung der Arbeitszeit enthält, verpflichtet sich das Land Hessen, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer schriftlich anzubieten.
(2) Der gekündigte Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003, gilt bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Zuwendung ein Bemessungssatz von 60 v. H. zu Grunde gelegt wird.
(3) Der gekündigte Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 29. Oktober 2001 und den Euro-Tarifvertrag vom 30. Oktober 2001, wird bis zum Zeitpunkt der Geltung einer neuen tariflichen Vereinbarung für das Land Hessen mit der Maßgabe angewendet, dass nur die Angestellten ein Urlaubsgeld erhalten, die in einer der Vergütungsgruppen V c bis X BAT eingruppiert sind; das volle Urlaubsgeld beträgt 166,17 Euro."
(4) In § 4 des Arbeitsvertrages werden die Worte "Vergütungsgruppe ............... " durch die Worte "Vergütungsgruppe .............. " ersetzt.
(5) In § 5 des Arbeitsvertrages wird die Nebenabrede durch folgende Nebenabrede ersetzt:
"(1) ...............................................................................................................
(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist
❏ von zwei Wochen zum Monatsschluss3
❏ von
zum .........................3
schriftlich gekündigt werden6"
§ 2
Dieser Änderungsvertrag tritt am/mit Wirkung vom2 ................... in Kraft.
(Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Angestellte/Angestellter)2
_________________
1 Aufgeführt sind die drei Hauptfälle von Vertragsänderungen, bezogen auf den Mustervertrag für BAT-Angestellte. Das Muster kann aber auch bei anderen Änderungen und bei den anderen Musterverträgen als Grundlage dienen.
2 Nichtzutreffendes bitte streichen!
3 Zutreffendes bitte ankreuzen!
4 Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.B. drei Viertel; 60 v. H.) vereinbart werden soll.
5 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll.
6 Für den Fall, dass die vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist Absatz 2 zu streichen.
7 Diese Vereinbarung gilt nur für die Fälle, die vom Kabinettbeschluss vom 13. Februar 2006 betroffen sind. Bei Nichtzutreffen bitte streichen.
weiter . |
(Stand: 14.02.2019)
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