umwelt-online: HDG Hessisches Disziplinargesetz (2)
zurück

Vierter Abschnitt
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 43 Zulässigkeit 09 13

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 29 Abs. 4 oder 5 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 29 Abs. 4 oder 5 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 vom Hundert des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Einkünfte aus genehmigungspflichtiger Nebentätigkeit dürfen zusammen mit den nach Abs. 2 oder 3 gekürzten Bezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag ist auf die nach Abs. 2 oder 3 gewährten Bezüge anzurechnen. Die Beamtin oder der Beamte ist zur Auskunft über die Einnahmen aus Nebentätigkeit verpflichtet.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist vor Anordnungen nach den Abs. 1 bis 3 anzuhören.

(6) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(7) Der Rechtsbehelf der Beamtin oder des Beamten gegen die vorläufige Dienstenthebung oder die Einbehaltung von Bezügen richtet sich nach § 68.

§ 44 Rechtswirkungen 13

(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Diese Maßnahmen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte innehat.

(2) Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden,

(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(4) Erfolgt die vorläufige Dienstenthebung während eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst, dauert der nach § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst ohne Hinderung durch die vorläufige Dienstenthebung aufgenommen hätte. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(5) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

§ 45 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge 13

(1) Die nach § 43 Abs. 2 bis 4 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

  1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
  2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter oder als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
  3. das Disziplinarverfahren aufgrund des § 36 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
  4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde ( § 38 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre. Wird im Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt, verfallen die nach § 43 Abs. 2 einbehaltenen Bezüge in dem Umfang, in welchem das Gehalt, das die Beamtin oder der Beamte während des Zeitraums der Einbehaltung in dem früheren Amt erhalten hätte, dasjenige Gehalt übersteigt, das in dieser Zeit auch in dem neuen Amt zugestanden hätte; Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Abs. 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 43

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion