Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

HFeiertagsG
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Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Gesetzliche Feiertage

§ 2 Landesregierung kann durch Verordnung

§ 3 Die gesetzlichen Feiertage der §§ 1 und 2

§ 4 Soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen

Zweiter Abschnitt
Schutzbestimmungen

§ 5 Die gesetzlichen Feiertage nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt

§ 6 An den gesetzlichen Feiertagen sind Arbeiten verboten

§ 7 An den gesetzlichen Feiertagen sind von 4 Uhr bis 12 Uhr verboten

§ 8 Am Karfreitag

§ 9 Am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag

§ 10 Am Gründonnerstag

§ 11 Auch bei solchen Verrichtungen und Veranstaltungen

§ 12 An den in § 4 genannten Tagen sind in den Orten

§ 13 Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit

§ 14 Die örtliche Ordnungsbehörde

§ 15 Der Minister des Innern

Dritter Abschnitt
Bußgeld- und Schlußbestimmungen

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

§ 17