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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

HFeiertagsG - Hessisches Feiertagsgesetz
- Hessen -

Vom 29. Dezember 1971
(GVBl. S. 344; 15.05.1974 S. 241; 11.10.1994 S. 596; 26.11.1997 S. 396; 02.02.2010 S. 10; 13.12.2012 S. 622)
Gl.-Nr.: 17-6


Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1

(1) Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie

  1. der Neujahrstag,
  2. der Karfreitag,
  3. der Ostermontag,
  4. der 1. Mai,
  5. der Himmelfahrtstag,
  6. der Pfingstmontag,
  7. der Fronleichnamstag,
  8. der Tag der Deutschen Einheit,
  9. der 1. und 2. Weihnachtstag.

(2) Der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis ist Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und die Toten beider Weltkriege (Volkstrauertag).

(3) Der letzte Sonntag nach Trinitatis ist Totensonntag.

§ 2

Die Landesregierung kann durch Verordnung aus besonderem Anlaß im Einzelfall einen Werktag zum gesetzlichen Feiertag für das Landesgebiet oder für Teile des Landes erklären.

§ 3

Die gesetzlichen Feiertage der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes sind Fest- oder allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§ 4

(1) Soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, haben die Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, an deren Feiertagen, auch wenn diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, den Gottesdienst zu besuchen.

(2) Ebenso ist an diesen Feiertagen den Schülern die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren.

Zweiter Abschnitt
Schutzbestimmungen

§ 5

(1) Die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 Uhr bis 24 Uhr.

§ 6

(1) An den gesetzlichen Feiertagen sind Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist.

(2) Dieses Verbot gilt nicht

  1. für den Betrieb von Post, Eisenbahn, Straßenbahn und Kraftomnibuslinien;
  2. für die sonstigen öffentlichen und privaten Unternehmungen des Personenverkehrs und der Beförderung von Reisegepäck, für den Gewerbebetrieb der Dienstmänner, Fremdenführer und Bootsverleiher sowie für die Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs, wie Tankstellen, Garagenbetriebe, bewachte Parkplätze und dergleichen;
  3. für Arbeiten im Hause oder in der Landwirtschaft, die nicht aufgeschoben werden können, sowie für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten oder zur Verhütung eines Notstandes, zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte oder in Industriebetrieben zur Gewährleistung der Fortführung der nach Lage der Dinge bei ihnen üblichen Arbeit erforderlich sind;
  4. für nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten in Haus und Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt;
  5. für den Betrieb von Videotheken und Bibliotheken von 13 Uhr an.

Satz 1 Nr. 5 gilt nicht an den in den §§ 8 und 9 genannten Feiertagen. Bibliotheken im Sinne von Satz 1 Nr. 5 sind systematisch geordnete und erschlossene Sammlungen von Büchern und anderen Medien zur Nutzung durch jedermann oder eine nach dem Nutzungszweck abgegrenzte Gruppe.

(3) Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.

§ 7

(1) An den gesetzlichen Feiertagen sind von 4 Uhr bis 12 Uhr verboten:

  1. Veranstaltungen, bei denen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung einzelner zur Teilnahme besteht;
  2. öffentliche Tanzveranstaltungen;
  3. andere der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, wenn nicht ein überwiegendes Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik vorliegt;
  4. alle sonstigen Veranstaltungen sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

(2) Wo ein Nachmittagsgottesdienst üblich ist, gilt das Verbot des Abs. 1 Nr. 4 auch für dessen Dauer.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.

§ 8

(1) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verboten:

  1. öffentliche Tanzveranstaltungen;
  2. öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
  3. öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden ernsten Charakter tragen;
  4. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung der Feiertage, der seelischen Erhebung oder einem überwiegenden Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen.

(2) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr bis 13 Uhr sind auch öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art verboten.

(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik- und anderen Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der Feiertage Rücksicht zu nehmen.

§ 9

Am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 während des ganzen Tages.

§ 10

Am Gründonnerstag von 4 Uhr an, am Karsamstag und von 17 Uhr an am Heiligabend sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

§ 11

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