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HFeiertagsG - Hessisches Feiertagsgesetz
- Hessen -
Vom 29. Dezember 1971
(GVBl. S. 344; 15.05.1974 S. 241; 11.10.1994 S. 596; 26.11.1997 S. 396; 02.02.2010 S. 10; 13.12.2012 S. 622)
Gl.-Nr.: 17-6
Erster Abschnitt
Allgemeines
(1) Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie
(2) Der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis ist Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und die Toten beider Weltkriege (Volkstrauertag).
(3) Der letzte Sonntag nach Trinitatis ist Totensonntag.
Die Landesregierung kann durch Verordnung aus besonderem Anlaß im Einzelfall einen Werktag zum gesetzlichen Feiertag für das Landesgebiet oder für Teile des Landes erklären.
Die gesetzlichen Feiertage der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes sind Fest- oder allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
(1) Soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, haben die Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, an deren Feiertagen, auch wenn diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, den Gottesdienst zu besuchen.
(2) Ebenso ist an diesen Feiertagen den Schülern die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren.
Zweiter Abschnitt
Schutzbestimmungen
(1) Die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 Uhr bis 24 Uhr.
(1) An den gesetzlichen Feiertagen sind Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist.
(2) Dieses Verbot gilt nicht
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht an den in den §§ 8 und 9 genannten Feiertagen. Bibliotheken im Sinne von Satz 1 Nr. 5 sind systematisch geordnete und erschlossene Sammlungen von Büchern und anderen Medien zur Nutzung durch jedermann oder eine nach dem Nutzungszweck abgegrenzte Gruppe.
(3) Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.
(1) An den gesetzlichen Feiertagen sind von 4 Uhr bis 12 Uhr verboten:
(2) Wo ein Nachmittagsgottesdienst üblich ist, gilt das Verbot des Abs. 1 Nr. 4 auch für dessen Dauer.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.
(1) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verboten:
(2) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr bis 13 Uhr sind auch öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art verboten.
(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik- und anderen Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der Feiertage Rücksicht zu nehmen.
Am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 während des ganzen Tages.
Am Gründonnerstag von 4 Uhr an, am Karsamstag und von 17 Uhr an am Heiligabend sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
(Stand: 28.08.2023)
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