Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Arbeits- & Sozialrecht |
Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik
- Hessen -
Vom 16. September 2019
(GVBl Nr. 18 vom 20.09.2019 S. 246)
Gl.-Nr. 34-78
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
öffentlicher Stellen nach § 2,
Websites nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a sind auch solche, die sich ausschließlich an einen abgegrenzten Personenkreis richten. Satz 1 gilt
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in
§ 2 Öffentliche Stellen
Öffentliche Stellen sind
des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Träger öffentlicher Gewalt,
§ 3 Barrierefreiheit, Anzuwendende Standards
(1) Die Angebote nach § 1 Abs. 1 sind barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 wird vermutet, wenn die Angebote der Informationstechnik
Soweit Teile von Angeboten der Informationstechnik nicht von harmonisierten Normen erfasst sind, sind sie nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten.
(3) Auf der Startseite des Internet- oder Intranet-Angebotes öffentlicher Stellen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a sind gemäß Anlage 2 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
Die Anforderungen und Bedingungen nach Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.
(5) öffentliche Stellen können im Einzelfall von einer barrierefreien Gestaltung absehen, wenn die Einhaltung der Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
§ 4 Erklärung zur Barrierefreiheit
(1) Die öffentlichen Stellen haben nach Maßgabe der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem zugänglichen Format zu veröffentlichen.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält insbesondere
(Stand: 30.09.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion