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Regelwerk, Arbeits- & Sozialrecht

Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik
- Hessen -

Vom 16. September 2019
(GVBl Nr. 18 vom 20.09.2019 S. 246)
Gl.-Nr. 34-78



Archiv2007

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. die
    1. Websites und
    2. mobilen Anwendungen

    öffentlicher Stellen nach § 2,

  2. sonstige mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen öffentlicher Stellen nach § 2 Satz 1 Nr.1 Buchst. a.

Websites nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a sind auch solche, die sich ausschließlich an einen abgegrenzten Personenkreis richten. Satz 1 gilt

  1. für Websites und mobile Anwendungen von Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder nur, soweit sich die Inhalte auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen,
  2. für Gerichte, Staatsanwaltschaften und den Hessischen Landtag nur, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in

  1. Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) genannten Websites und mobilen Anwendungen und
  2. Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Inhalte.

§ 2 Öffentliche Stellen

Öffentliche Stellen sind

  1. die in § 9 Abs. 1
    1. Satz 1 und
    2. Satz 2

    des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Träger öffentlicher Gewalt,

  2. juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind,. im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
    1. wenn sie überwiegend von Stellen nach Nr. 1 finanziert werden, eine überwiegende Finanzierung liegt vor, wenn mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufgebracht werden,
    2. wenn sie hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht einer Stelle nach Nr. 1 unterstehen
      oder
    3. wenn sie ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Stellen nach Nr. 1 ernannt worden sind, sowie
  3. Verbände, die aus einer oder mehreren Stellen nach Nr. 1 oder Nr. 2 bestehen, sofern sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen.

§ 3 Barrierefreiheit, Anzuwendende Standards

(1) Die Angebote nach § 1 Abs. 1 sind barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 wird vermutet, wenn die Angebote der Informationstechnik

  1. harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen und
  2. die harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

Soweit Teile von Angeboten der Informationstechnik nicht von harmonisierten Normen erfasst sind, sind sie nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten.

(3) Auf der Startseite des Internet- oder Intranet-Angebotes öffentlicher Stellen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a sind gemäß Anlage 2 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

  1. Informationen zum Inhalt,
  2. Hinweise zur Navigation sowie
  3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.

Die Anforderungen und Bedingungen nach Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

(5) öffentliche Stellen können im Einzelfall von einer barrierefreien Gestaltung absehen, wenn die Einhaltung der Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

§ 4 Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die öffentlichen Stellen haben nach Maßgabe der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem zugänglichen Format zu veröffentlichen.

(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält insbesondere

  1. für den Fall, dass keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
    1. die Benennung des Teils der Inhalte, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
    2. die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
    3. gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen;

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(Stand: 30.09.2019)

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