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HVBIT - Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz
- Hessen -
Vom 18. September 2007
(GVBl. Nr. 20 vom 26.09.2007 S. 597; 14.11.2012 S. 421 12; 16.09.2019 S. 246aufgehoben)
Gl.-Nr.: 34-63
Aufgrund des § 14 Satz 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2007 (GVBl. I S. 294), wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für
der in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen.
(2) Die Angebote nach Abs. 1 sind so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen und Bedingungen die Nutzung der jeweiligen Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, der Zugang dazu eröffnet wird (Barrierefreiheit).
(1) Die Angebote nach § 1 Abs. 1 sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu den §§ 3 und 4 Abs. 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) dadurch barrierefrei herzustellen, dass
(2) Auf der Startseite des Internet- oder Intranet-Angebotes nach § 1 Abs. 1 sind gemäß der Anlage 2 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
Die Anforderungen und Bedingungen nach Abs. 1 bleiben unberührt.
(3) Ausnahmen von Abs. 2 sind nur zulässig, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit aus technischen Gründen nur mit unverhältnismäßigen Mehrkosten zu erreichen ist und eine andere Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 27.09.2019)
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