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BremRKG - Bremisches Reisekostengesetz
- Bremen -
Vom 24. Februar 2009
(Brem.GBl. 2009 S. 478; 17.05.2011 S. 370; 17.05.2011 S. 370 11; 22.07.2014 S. 336)
Gl.-Nr.: 2042-c-1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter der Freien Hansestadt Bremen, einschließlich der in den Dienst eines dieser Dienstherren abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter. Abweichend von Satz 1 ist eine Erstattung nach anderen Rechtsnormen für Beamtinnen und Beamte bei Großforschungseinrichtungen des Bundes zulässig, wenn in deren Satzung darauf verwiesen wird. Das Gleiche gilt, soweit die Reisekostenvergütung aus Drittmitteln finanziert wird, die Regelungen des Drittmittelgebers auf andere Rechtsnormen verweisen und dies für die Berechtigten nicht ungünstiger ist. Die Reisekostenvergütung von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern in Vollstreckungsangelegenheiten regelt sich abweichend von Satz 1 nach den vom Senator für Justiz und Verfassung erlassenen Vorschriften.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst:
§ 2 Dienstreise; Dienstgang
(1) Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Sie müssen schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Zuweisung.
(3) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
(4) Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst-, Wohn- oder einem vorübergehenden Aufenthaltsort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen formlos angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt Dienstreisender oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Bei einem Dienstgang am Dienstort werden Fahrtauslagen nach den § § 4 und 5 bis zu dem Betrag erstattet, der bei Antritt und Beendigung des Dienstgangs an der Dienststätte zu erstatten wäre.
§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn diese nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Stelle kann die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden. Nicht angeforderte Belege sind von Dienstreisenden noch zwei Jahre nach Festsetzung der Reisekostenvergütung aufzubewahren.
(2) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstgangs erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(3) Bei Dienstreisen oder Dienstgängen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.
(4) Dienstreisende können auf Reisekostenvergütung ganz oder teilweise verzichten. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform oder der elektronischen Form.
§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Bei Dienstreisen vom Dienstort an den Wohnort bleiben die Fahrtkosten unberücksichtigt, die auch ohne die Dienstreise entstanden wären.
(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
(3) Schwerbehinderten Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 können bei Bahnfahrten die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Das Gleiche gilt, wenn die oberste Dienstbehörde die Benutzung der nächsthöheren Klasse im Einzelfall aus dienstlichen Gründen zugelassen hat.
(Stand: 19.10.2020)
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