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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BremRKG - Bremisches Reisekostengesetz
- Bremen -

Vom 24. Februar 2009
(Brem.GBl. 2009 S. 478; 17.05.2011 S. 370; 17.05.2011 S. 370 11; 22.07.2014 S. 336; 28.04.2026 S. 358 26)
Gl.-Nr.: 2042-c-1



§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter der Freien Hansestadt Bremen, einschließlich der in den Dienst eines dieser Dienstherren abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter. Abweichend von Satz 1 ist eine Erstattung nach anderen Rechtsnormen für Beamtinnen und Beamte bei Großforschungseinrichtungen des Bundes zulässig, wenn in deren Satzung darauf verwiesen wird. Das Gleiche gilt, soweit die Reisekostenvergütung aus Drittmitteln finanziert wird, die Regelungen des Drittmittelgebers auf andere Rechtsnormen verweisen und dies für die Berechtigten nicht ungünstiger ist. Die Reisekostenvergütung von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern in Vollstreckungsangelegenheiten regelt sich abweichend von Satz 1 nach den vom Senator für Justiz und Verfassung erlassenen Vorschriften.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst:

  1. Fahrt- und Flugkostenerstattung ( § 4),
  2. Wegstreckenentschädigung ( § 5),
  3. Tagegeld ( § 6),
  4. Übernachtungsgeld ( § 7),
  5. Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( § 8),
  6. Aufwands- und Pauschvergütung ( § 9) sowie
  7. Erstattung sonstiger Kosten ( § 10).

§ 1a Begriffsbestimmungen 26

(1) Dienstreisende sind die in § 1 Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes.

(3) Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst-, Wohn- oder einem vorübergehenden Aufenthaltsort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte.

(4) Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. Bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern ist Dienstort der Beschäftigungsort. Beim ortsflexiblen Arbeiten gilt der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienstort.

(5) Dienststätte ist das Dienstgebäude, in dem regelmäßig Dienst geleistet wird. Wird in mehreren Dienstgebäuden regelmäßig Dienst geleistet, ist Dienststätte das Gebäude, in dem überwiegend Dienst geleistet wird. Beim ortsflexiblen Arbeiten gilt das Dienstgebäude, in dem regelmäßig Dienst geleistet wird, als Dienststätte.

(6) Wohnort ist jede politische Gemeinde, in der Dienstreisende ihren Wohnsitz haben. Dies gilt auch für weitere Wohnsitze. Wohnort im reisekostenrechtlichen Sinne ist auch eine politische Gemeinde, in der Dienstreisende oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige eine Wohnung oder Ferienwohnung besitzen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung steht.

(7) Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird.

(8) Ein vorübergehender Aufenthaltsort ist ein außerhalb des Wohnortes liegender Ort, an dem sich Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten.

(9) Wohnung ist die Wohnung, von der aus sich Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben. Eine weitere Wohnung, insbesondere die am Familienwohnort von Trennungsgeldberechtigten, die nicht täglich dorthin zurückkehren, bleibt unberücksichtigt.

§ 2 Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen 26

(1) Dienstreisen müssen schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt werden, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes kommt nicht in Betracht. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Zuweisung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte. Die Dienstreise kann auch am Ort des ortsflexiblen Arbeitens beginnen oder enden, wenn dies wirtschaftlicher ist.

(3) Dienstgänge müssen formlos angeordnet oder genehmigt werden, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt Dienstreisender oder dem Wesen des Dienstgeschäfts kommt nicht in Betracht. Bei einem Dienstgang am Dienstort, Wohnort oder vorübergehenden Aufenthaltsort werden Fahrtauslagen nach den §§ 4 und 5 bis zu dem Betrag erstattet, der bei Antritt und Beendigung des Dienstgangs an der Dienststätte zu erstatten wäre. Beim ortsflexiblen Arbeiten stellen die Fahrten zwischen der Dienststätte und dem Ort des ortsflexiblen Arbeitens private Fahrten von und zur Arbeit dar und sind reisekostenrechtlich nicht erstattungsfähig."

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

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