Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung disziplinar- und beamtenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
- Bremen -

Vom 28. April 2026
(GBl. Nr. 50 vom 07.05.2026 S. 358)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 8 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)
" § 8 Überprüfung der Verfassungstreue und Ausnahmen von der Staatsangehörigkeit
(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)"

b) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
(§ 47 des Beamtenstatusgesetzes)
" § 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten
(§ 47 des Beamtenstatusgesetzes)"

c) Die Angabe zu § 83a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 83a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen " § 83a Erfüllungsübernahme von Ansprüchen und Entschädigung bei immateriellen Schäden"

d) Nach der Angabe zu § 133 wird die folgende Angabe eingefügt:

alt neu
" § 134 Übergangsregelung für am 1. Juli 2026 teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte"

§ 135 Evaluation"

2. In § 5 Absatz 1 Satz 10 wird die Angabe "Satzes 7" durch die Angabe "Satzes 9" ersetzt.

3. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:

alt neu
§ 8 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)

Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann der Senat erteilen.

" § 8 Überprüfung der Verfassungstreue und Ausnahmen von der Staatsangehörigkeit
(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Zum Zwecke der Überprüfung, ob Bewerberinnen und Bewerber, die für die erstmalige Einstellung in ein Beamtenverhältnis oder die Übernahme von einem anderen Dienstherrn ausgewählt sind, die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes), darf sich die Einstellungsbehörde aus öffentlich zugänglichen Quellen, zu denen auch Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke gehören, informieren.

(2) Wenn sich bei der Einstellungsbehörde aus den nach Absatz 1 gewonnenen Informationen oder sonst im Laufe des Bewerbungsverfahrens tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue ergeben, ist sie befugt, die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft über dortige Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewerber, die Zweifel an deren Gewähr der Verfassungstreue begründen, zu ersuchen. Hierzu übermittelt sie der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers.

(3) Sofern bei der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, übermittelt sie im Falle eines Auskunftsersuchens nach Absatz 2 diese Informationen nach Maßgabe des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes an die Einstellungsbehörde.

(4) Die Einstellungsbehörde beurteilt auf Grund einer Würdigung der gesamten vorliegenden Informationen und Erkenntnisse, ob Zweifel daran bestehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Für die abschließende Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue kann die Einstellungsbehörde die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber schriftlich oder mündlich befragen. Vor einer negativen Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, wenn nicht die Durchführung eines Strafverfahrens gefährdet ist oder Geheimhaltungspflichten oder sonstige zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.05.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion